2.  Träger  der  Unfallversicherung.  237

Als  Fabriken  gelten  hierbei  Betriebe,  die

a.  gewerbsmäßig  Gegenstände  bearbeiten  oder
verarbeiten  und  hierzu  mindestens  10  Arbeiter
regelmäßig  beschäftigen,

3.  gewerbsmäßig  Sprengstoffe  oder  elektrische
Kraft  erzeugen,

7.  regelmäßig  Dampfkessel  oder  von  elementarer
oder  tierischer  Kraft  bewegte  Triebwerke  verwenden,


Betriebe  ohne  besondere  Unfallgefahr  sowie  einzelne
  Betriebsunternehmen  ohne  besondere  Unfallgefahr
  können  für  versicherungsfrei  erklärt  werden;

b)  landwirtschaftlichen  Unfallversicherung  die
land=  und  forstwirtschaftlichen  Betriebe,  die  Gärtnereien,
  Park=  und  Gartenpflege  sowie  die  Friedhofsbetriebe.


c)  In  der  See-Unfallversicherung  ist  gegen  Unfall
  versichert  die  gesamte  Schiffsbesatzung  deutscher
Seefahrzeuge,  desgleichen  sind  es  die  in  Docks  und
ähnlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen.

Die  Versicherungspflicht  kann  erstrecht  werden  auf
kleine  Betriebsunternehmer  bis  3000  Ml.  Jahresarbeitsverdienst
  oder  mit  höchstens  2  Arbeitern,  ferner
auf  Hausgewerbetreibende  eines  oben  unter  a  aufgeführten
  Betriebes,  endlich  auf  Betriebsbeamte  über  5000  M.
Jahresarbeitsverdienst.

Soweit  die  Satzung  dies  nicht  vorsieht,  können  sich
diese  kleinen  Unternehmer  freiwillig  gegen  die  Folgen
von  Betriebsunfällen  versichern.

2.  Träger  der  Unfallversicherung.

Die  Träger  der  Unfallversicherung  sind  die  Berufsgenossenschaften,
  d.  h.  vom  Bundesrate  für  das  ganze
Reichsgebiet  oder  bestimmte  Bezirke  gebildete  Vereinigungen
  von  Betriebsunternehmern  gleicher  oder  verwandter
  Industriezweige  (Textil-,  Holzindustrie-,  Baugewerks-,
  Lagereiberufsgenossenschaft  u.  a.  m.).  Denn