242  XIV.  Arbeiterversicherung.  B.  Unfallversicherung.

Die  Renten  der  Hinterbliebenen  dürfen  zusammen
36  des  Jahresarbeitsverdienstes  nicht  übersteigen.  Als
Jahresarbeitsverdienst  gilt  das  300  fache  des  Durchschnittsverdienstes
  für  den  vollen  Arbeitstag.  Soweit
der  Jahresarbeitsverdienst  1800  M.  übersteigt,  wird  er
nur  zu  ½1  angerechnet.

In  der  landwirtschaftlichen  Unfallversicherung  gilt
für  Betriebsbeamte  und  Facharbeiter  das  gleiche,  für  die
anderen  Arbeiter  richtet  sich  die  Rente  nach  dem  Durchschnittssatze,
  der  vom  Oberversicherungsamte  festgesetzt
wird.

Die  Genossenschaft  Kann  jederzeit  ein  neues  Heilverfahren
  eintreten  lassen,  wenn  zu  erwarten  ist,  daß
es  die  Erwerbsfähigkeit  des  Unfallrentners  erhöht.

Tritt  in  den  Verhältnissen,  die  für  die  Feststellung
der  Entschädigung  maßgebend  gewesen  sind,  eine  wesentliche
  Anderung  (Besserung  oder  Verschlechterung)  ein,  so
kann  eine  neue  Feststellung  (Herabsetzung  oder  Erhöhung
der  Rente)  getroffen  werden.

Beträgt  die  Rente  eines  Verletzten  ½5  der  Vollrente
oder  weniger,  so  kann  ihn  die  Genossenschaft  mit  seiner
Zustimmung  nach  Anhörung  des  Versicherungsamtes  mit
einem  (dem  Werte  der  Jahresrente)  entsprechenden  Kapital
abfinden.

Die  Unfallrenten  ruhen  während  Freiheitsstrafen  und
Aufenthalt  im  Auslande.

7.  Feststellung  der  Entschädigung.

Die  Entschädigung  wird  von  Amts  wegen  festgesetzt.
Von  jedem  Unfalle  in  einem  versicherungspflichtigen  Betriebe
  hat  der  Unternehmer  der  Ortspolizeibehörde  und
der  Meldestelle  der  Berufsgenossenschaft  binnen  3  Tagen
mittels  Formulars  schriftlich  Anzeige  zu  erstatten.

Ist  ein  Versicherter  getötet  oder  derart  verletzt  worden,
  daß  er  voraussichtlich  Unfallentschädigung  zu  erhalten
  hat,  so  nimmt  die  Ortspolizeibehörde  des  Unfallorts
  sobald  als  möglich  die  Unfalluntersuchung  vor,