7.  Feststellung  der  Entschädigung.  243

dies  auch,  sobald  die  entschädigungspflichtige  Berufs—
genossenschaft  oder  Krankenkasse  es  beantragt.  An  der
Untersuchung  können  teilnehmen  oder  sich  dabei  vertreten
lassen:  der  Verletzte  oder  seine  Hinterbliebenen;  die  Ver—
tretung  der  Berufsgenossenschaft  oder  Krankenkasse;  der
Unternehmer;  das  Versicherungsamt;  der  Gewerbe—
inspektor.

Durch  die  Untersuchung  werden  namentlich  festgestellt:
Veranlassung,  Zeit,  Ort,  Hergang  und  Art  des  Unfalls;
Namen  der  getöteten  oder  verletzten  Personen  sowie  der
entschädigungsberechtigten  Angehörigen  bzw.  Hinterbliebenen;
  die  Art  der  Verletzung;  der  Verbleib  des  Berletzten;
  die  Höhe  von  Unterstützungen  und  Renten,  die  der
Verletzte  aus  der  Reichsversicherung  bezieht.  Die  Ortspolizeibehörde
  übersendet  die  Verhandlungen  nach  Abschluß
  der  Untersuchung  der  Berufsgenossenschaft.  Die
Beteiligten  können  Einsicht  in  die  Verhandlungen  und
Abschrift  (gegen  Erstattung  der  Schreibgebühren)  verlangen.


Die  Berufsgenossenschaft  Kann  noch  weitere  Ermittlungen
  anstellen,  auch  durch  den  Vorsitzenden  des  Versicherungsamts
  den  gesamten  Sachverhalt  aufklären
lassen  und  sein  Gutachten  einholen.  Das  Versicherungsamt
  kann  Zeugen  und  Sachverständige  vernehmen  und
beeidigen,  auch  Besichtigungen  vornehmen.  Der  Unternehmer
  hat  der  Genossenschaft  auf  Verlangen  binnen
1  Woche  den  Lohn  anzugeben,  der  für  die  Entschädigung
maßgebend  ist.

Wird  die  Unfallentschädigung  nicht  von  Amts  wegen
festgestellt,  so  ist  der  Anspruch  spätestens  2  Jahre  nach
dem  Unfalle  anzumelden,  desgleichen  wenn  der  Verletzte
infolge  des  Unfalls  stirbt,  binnen  2  Jahren  nach  dem
Tode  —  nach  dieser  Frist  nur,  wenn  die  Unfallfolgen
erst  später  oder  in  erhöhtem  Maße  hervorgetreten  sind.

Die  Auszahlung  der  Entschädigungen  an  den  Berechtigten
  erfolgt  auf  Anweisung  des  Gepnossenschaftsvorstandes
  durch  die  Postanstalt,  in  deren  Bezirk  der
Empfänger  wohnt.

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