244  XIV.  Arbeiterversicherung.  B.  Unfallversicherung.

Der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  bzw.  Sektion
erteilt  einen  schriftlichen

Bescheid

über  Gewährung  oder  Ablehnung  der  Entschädigung,
desgleichen  über  Aeufeststellung  der  Rente,  Krankenbehandlung
  oder  Hauspflege,  Heilanstaltspflege  und  An—
gehörigenrente,  Sterbegeld,  Einstellung  einer  Unfallrente,
Kapitalabfindung  u.  dgl.

8.  Rechtsmittel.
Gegen  den  Bescheid  findet  der

Einspruch

statt.  Er  ist  binnen  1  Monat  nach  Zustellung  des  Be—
scheides  bei  der  Berufsgenossenschaft  oder  bei  irgend
einer  inländischen  Behörde  schriftlich  zu  erheben.  Der
Berechtigte  ist  auf  seinen  Antrag  von  der  Berufsgenossenschaft
  oder  dem  Versicherungsamte  persönlich  zu  hören,
auch  ist  das  Gutachten  eines  bisher  unbeteiligten  Arztes
einzuholen.

Die  Berufsgenossenschaft  erteilt  auf  den  Einspruch  hin
den  Endbescheid.

Dieser  kann  durch  die

Berufung

an  das  Oberversicherungsamt  (Spruchkammer)  angefochten
  werden.  Gegen  die  Urteile  der  Spruchkammern,  die
nach  Anhörung  unbeteiligter  ärztlicher  Sachverständiger
nach  mündlicher  Verhandlung  ergehen,  ist  in  einer  Anzahl
  Fälle  binnen  einem  Monat

Rekurs

an  das  Landesversicherungsamt  zulässig.  Der  Rekurs
geht  an  das  Beichsversicherungsamt,  wenn  sich  der  Bezirk
  der  Berufsgenossenschaft  über  das  Königreich  Sachsen
hinaus  erstrecht.  Der  Rekurs  ist  in  einer  großen  An-