C.  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung.  245

zahl  von  Fällen  ausgeschlossen,  was  bereits  im  Urteile
des  Oberversicherungsamtes  jeweils  zu  bemerken  ist.

Wiederaufnahme  des  Verfahrens  ist  unter  bestimmten
  Voraussetzungen  zulässig.

C.  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.


1.  Kreis  der  Versicherten.

Für  den  Fall  der  Invalidität  und  des  Alters  sowie
  zugunsten  der  Hinterbliebenen  werden  vom
vollendeten  16.  Lebensjahre  an  versichert:

1.  Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlinge,  Dienstboten;

2.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  andere  Angestellte
in  ähnlich  gehobener  Stellung;

Handlungsgehilfen  und  -lhrlinge,  Gehilfen  und
Lehrlinge  in  Apotheken;

Bühnen=  und  Orchestermitglieder;

Privatlehrer  und  Erzieher;

mSchiffer.

Voraussetzung  der  Versicherung  ist  für  alle  diese  Personen,
  daß  sie  gegen  Entgelt  beschäftigt  werden,  für  die
unter  2—6  außerdem,  daß  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst
  2000  M.  nicht  übersteigt.

Versicherungsfrei  ist,  wer  als  Entgelt  nur  freien
Unterhalt  erhält;  wer  nur  vorübergehende  Dienstleistungen
verrichtet;  Ausländer,  wenn  sie  nur  für  eine  bestimmte
Dauer  sich  im  Inlande  aufhalten  dürfen;  ferner  Personen,
  die  in  Betrieben  oder  in  Diensten  des  Reiches,
eines  Staates,  einer  Gemeinde  u.  dgl.  beschäftigt  werden,
  dafern  sie  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  u.  dgl.  im
Alindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen
der  ersten  Lohnklasse  haben.  Endlich  ist  versicherungsfrei,
  wer  Invaliden=  oder  Hinterbliebenenrente  bezieht,
oder  invalide  ist.

Auf  Antrag  wird  vom  Versicherungsamt  befreit,
wer  gesicherte  Ruhegehaltsbezüge  von  mindestens  116  M.