246  XIV.  Arbeiterversicherung.  C.  Invalidenversicherung  usw.

jährlich  und  Anspruch  auf  Hinterbliebenenfürsorge  hat;
ferner  wer  während  höchstens  12  Wochen  oder  50  Tagen
Lohnarbeit  verrichtet,  im  übrigen  aber  seinen  Unterhalt
selbständig  erwirbt  oder  ohne  Entgelt  tätig  ist.

Das  Versicherungsamt  widerruft  die  Befreiung,  so—
bald  ihre  Voraussetzungen  nicht  mehr  vorliegen.  Bei
Verzicht  und  endgültigem  Widerruf  tritt  die  Versiche—
rungspflicht  wieder  in  Kraft.

Freiwillige  Versicherung  (Selbstversicherung).

Zum  freiwilligen  Eintritt  in  die  Versicherung
(Selbstversicherung)  sind  vom  16.  bis  zum  vollendeten
40.  Lebensjahre  berechtigt

die  oben  unter  2—6  Bezeichneten,  wenn  sie  2000  bis
3000  M.  Jahresarbeitsverdienst  haben;

kleine  Gewerbetreibende  und  Betriebsunternehmer  mit
höchstens  2  versicherungspflichtigen  Arbeitern,  sowie
Hausgewerbetreibende;

Personen,  deren  Entschädigung  nur  in  freiem  Unterhalte
  besteht  oder  die  nur  vorübergehend  beschäftigt
sind;  Hebammen  u.  a.  m.

Wer  aus  einem  versicherungspflichtigen  Verhältnis

ausscheidet,  Kann  die  Versicherung  freiwillig  fortsetzen
oder  später  erneuern  (Weiterversicherung).

Freiwillige  Zusatzversicherung.

Alle  VBersicherungspflichtigen  und  alle  Versicherungsberechtigten
  können  zu  jeder  Zeit  und  in  beliebiger  Zahl
Zusatzmarken  à  1  M.  einer  beliebigen  Versicherungsanstalt
  in  die  Quittungskarte  einkleben.  Sie  erwerben
dadurch  Anspruch  auf  Zusatzrente  für  den  Fall,  daß
sie  invalide  werden.  Diese  Zusatzrente  (die  lediglich  eine
Erhöhung  der  Invalidenrente  ist)  beträgt  für  jede  eingeklebte
  Zusatzmarke  sovielmal  2  Pfennig,  als  beim
Eintritte  der  Invalidität  Jahre  seit  Verwendung  der
Zusatzmarke  vergangen  sind.  Die  Zusatzrente  wird  gezahlt,
  solange  die  Invalidität  dauert.