2.  Träger  der  Versicherung.  3.  Beitragsleistung.  247

2.  Träger  der  Versicherung.

Die  Träger  der  Versicherung  sind  die  Versicherungs—
anstalten;  sie  werden  für  das  Gebiet  eines  Bundes—
staates  bzw.  für  Gebietsteile  errichtet.  Für  Sachsen  be—
steht  die  Versicherungsanstalt  in  Dresden  unter  Aufsicht
des  Kgl.  Landesversicherungsamtes.  Die  Organe  der
Versicherungsanstalt  sind  der  Vorstand  und  der  Aus—
schuß.  Der  Ausschuß  besteht  je  zur  Hälfte  aus  gewählten
Vertretern  der  beteiligten  Arbeitgeber  und  Versicherten
und  zählt  mindestens  10  Mitglieder.  Dem  Vorstand
gehören  beamtete  Mitglieder  (Staatsbeamte)  an  und
nichtbeamtete;  letztere  sind  Bertreter  der  Arbeitgeber  und
Versicherten  in  gleicher  Zahl.

Der  Bundesrat  kann  Sonderanstalten  zulassen.

3.  Beitragsleistung.

Die  Mittel  werden  von  den  Arbeitgebern  und  Arbeitern
  zu  gleichen  Teilen  aufgebracht;  desgleichen
gewährt  das  Reich  zu  jeder  Rente,  jedem  Witwengeld
einen  festen  Zuschuß  von  50  M.  Der  Arbeitgeber  zahlt
den  ganzen  Betrag  und  kürzt  den  Arbeitern  die  auf  sie
entfallende  Hälfte  am  Lohn.  Die  Krankenkassen  ziehen
die  Beiträge  ein.

Die  Höhe  der  Wochenbeiträge  richtet  sich  nach
dem  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste  der  Vericherten.
  Diese  sind  demgemäß  in  5  Lohnklassen  eingeteilt.


Die  1.  Lohnklasse,  bis  350  M.,  zahlt  16  Pf.  wöchentl.
„  3.  6  „  850  „  „  32  „  „
5%  4.  u  2  1150  »  »  40  7“  t
5.  „  mehr  als  1150  „  „  48  „

Als  Jahresarbeitsverdienst  gilt  für  Mitglieder  einer
Krankenkasse  das  300  fache  des  Grundlohnes,  im  übrigen
das  300  fache  des  Ortslohnes,  für  Seeleute  wird  jeweils
auf  5  Jahre  ein  Durchschnittssatz  festgesetzt.