248  XIV.  Arbeiterversicherung.  C.  Invalidenversicherung  usw.

Landwirtschaftliche  Betriebsbeamte  müssen  mindestens
in  der  3.,  Lehrer  und  Erzieher  mindestens  in  der  4.  Lohn—
klasse  versichert  sein.

Allgemein  ist  die  Versicherung  in  einer  höheren  Lohn—
klasse  erlaubt;  der  Arbeitgeber  ist  dann  aber  zum  höheren
Beitrag  nur  verpflichtet,  wenn  er  es  mit  dem  Versicherten
vereinbart  hat.

Die  Erhebung  der  Beiträge  erfolgt  für  jede  Woche,
in  der  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  statt—
findet,  und  zwar  durch  Einkleben  von  Marken  (1-,  2=und
  13-Wochenmarken)  bei  der  Lohnzahlung  in  die
Quittungskarte  des  Versicherten.  Der  Arbeitgeber  kauft
diese  je  nach  der  Lohnklasse  verschiedenen  Marken  der
betr.  Versicherungsanstalt  bei  der  Post  oder  der  sonstigen
Verkaufsstelle.  Zur  Beitragsleistung  verpflichtet  ist  der
erste  Arbeitgeber  in  der  Woche.

Der  Versicherte  kann  die  vollen  Beiträge  auch  ent—
richten  und  die  Marken  selbst  einkleben,  der  Arbeitgeber
hat  ihm  dann  die  Hälfte  der  gesetzlichen  Beiträge  zu—
rückzuerstatten.

Die  Marken  sind  nach  dem  Einkleben  handschriftlich
  oder  durch  Stempel  zu  entwerten,  damit  Mißbräuche
  verhütet  werden.  Es  wird  auf  ihnen  der  letzte
Tag  des  Zeitraums,  für  den  sie  gelten,  mit  Ziffern  eingetragen.


Jede  Quittungskarte  bietet  Raum  für  mindestens
52  Wochenmarken.  Vollgeklebte  Quittungskarten  sind
binnen  2  Jahren  zum  Umtausch  einzureichen.  Uber  den
Inhalt  der  eingetauschten  Karte  (also  die  Zahl  der
Marken  in  den  einzelnen  Lohnklassen)  erhält  der  Inhaber
  von  der  Ausgabestelle  eine  Bescheinigung  (ein
Bescheinigungsbuch  ist  am  zwechmäßigsten).  Die  umgetauschten
  Karten  werden  bei  der  Versicherungsanstalt,
auf  deren  Aamen  die  Karte  lautet,  aufbewahrt.

Verlorene,  unbrauchbar  gewordene  oder  zerstörte
Quittungskarten  werden  durch  neue  ersetzt,  in  die
dann  die  nachweislich  geleisteten  Beträge  übertragen
werden.