4.  Die  gesetzlichen  Leistungen.  a)  Invalidenrente.  249

Beim  Kartenumtausch  müssen  Krankheits-  und  Militärdienstzeiten
  durch  Vorlegung  von  Kranhheitsbescheinigungen
  und  Militärpaß  nachgewiesen  werden;  die  betr.
Zeiten  werden  dann  als  volle  Beitragswochen  der
2.  Lohnklasse  angerechnet,  ohne  daß  Beiträge  entrichtet
zu  werden  brauchen.

Die  Einziehung  der  Beiträge  von  den  Arbeitgebern,
Verwendung  der  Marken,  Ausstellung  und  Umtausch
der  Quittungskarten  usw.  besorgt  in  Sachsen  für  diejenigen
  Versicherten,  die  einer  Krankenkasse  angehören,
diese  Krankenkasse.  Diese  Maßnahme  bietet  dem  Arbeitgeber
  große  Bequemlichkeit.  Die  Meldepflicht  ist
ähnlich  wie  bei  der  Krankenversicherung  geregelt.

4.  Die  gesetzlichen  Leistungen.

a)  Invalidenrente.

Gegenstand  der  Versicherung  ist  die  durch  Invalidität
oder  hohes  Alter  verursachte  dauernde  Erwerbsunfähigkeit.
  Invalidität  ist  ein  krankhafter,  durch  Leiden,  Unfall,
  Gebrechlichkeit  usw.  herbeigeführter  dauernder  körperlicher
  Schwächezustand.  Diese  dauernde  Invalidität
ist  die  Voraussetzung  für  die  Gewährung  der  Invalidenrente;
  die  Invalidität  muß  so  weit  gehen,  daß  der  Invalide
  nicht  mehr  imstande  ist,  ½  dessen  zu  erwerben,
was  körperlich  und  geistig  gesunde  Personen  derselben
Art  mit  ähnlicher  Ausbildung  in  derselben  Gegend  durch
Arbeit  zu  verdienen  imstande  sind.

Ferner  muß  der  Betreffende  ebenso,  wie  etwa  ein  Beamter
  erst  nach  einer  Reihe  von  Dienstjahren  pensionsberechtigt
  wird,  eine  Wartezeit  erfüllt  und  die  Anwartschaft
  aufrechterhalten  haben.

Die

Wartezeit

für  die  Invalidenrente  und  die  Hinterbliebenenbezüge
beträgt  200  Beitragswochen,  worunter  sich  jedoch  ins-