250  XIV.  Arbeiterversicherung.  C.  Invalidenversicherung  usw.

gesamt  mindestens  100  Beiträge  auf  Grund  der  Zwangsversicherung
  befinden  müssen.  Sind  100  Zwangsversicherungsbeiträge
  nicht  nachweisbar,  so  beträgt  die  Wartezeit
  500  Beitragswochen.

Auf  die  Wartezeit  werden  die  Militärdienstzeiten,
ferner  die  Zeit  der  mit  Arbeitsunfähigkeit  verbundenen
Krankheit  bis  zu  einem  Jahre  angerechnet.  Die  Anwartschaft
  auf  Rente  u.  dgl.  erlischt,  wenn  während
zweier  Jahre  von  dem  auf  der  Quittungskarte  verzeichneten
  Ausstellungstage  ab  auf  Grund  der  Versicherungspflicht
  oder  der  Weiterversicherung  nicht  mindestens  20,
auf  Grund  der  Selbstversicherung  und  ihrer  Fortsetzung
nicht  mindestens  40  Wochenbeiträge  geleistet  worden  sind.

Die  Anwartschaft  lebt  wieder  auf,  wenn  der  Versicherte
  wieder  in  die  Versicherung  eintritt  und  danach
eine  Wartezeit  von  200  Beitragswochen  zurüchlegt.  Hat
er  aber  bereits  das  60.  Lebensjahr  vollendet,  so  lebt  die
Anwartschaft  nur  auf,  wenn  er  vor  ihrem  Erlöschen
mindestens  1000  Beitragsmarken  verwendet  hatte.  Hat
der  Versicherte  das  40.  Lebensjahr  vollendet,  so  lebt  die
Anwartschaft  durch  freiwillige  Beitragsleistung  nur  auf,
wenn  er  vor  ihrem  Erlöschen  mindestens  500  Beitragsmarken
  verwendet  hatte  und  danach  eine  Wartezeit  von
500  Beitragswochen  zurücklegt.

Invalidenrente  erhält  auch  der  Versicherte,  der  nicht
dauernd  invalid  ist,  aber  doch  während  26  Wochen  ununterbrochen
  invalid  gewesen  ist  oder  der  nach  Wegfall
des  Krankengeldes  invalid  ist,  für  die  weitere  Dauer
der  Invalidität.

Die  Invalidenrente  setzt  sich  zusammen  aus

1.  dem  Reichszuschusse  von  jährlich  50  M.,

2.  dem  Grundbetrage,  der  stets  nach  500  Beitragswochen

  gerechnet  wird  und  demgemäß  60  bis
100  M.  beträgt,

3.  dem  Steigerungssatze  für  jede  Beitragswoche.

Hat  der  Rentenempfänger  Kinder  unter  15  Jahren,
so  erhöht  sich  die  Rente  für  jedes  dieser  Kinder  um  ½10
bis  zum  höchstens  1,5  fachen  Betrage  der  Mente.