252  XV.  Arbeiterversicherung.  C.  Invalidenversicherung  usw.

bezog  oder  bei  Invalidität  bezogen  haben  würde  und
dazu  den  Reichszuschuß  von  50  M.
Die  Witwen=  und  Witwerrente  fällt  bei  Wiederverheiratung
  weg.
2.  Waisenrente.

Waisenrente  erhalten  nach  dem  Tode  des  versicherten
Vaters  seine  ehelichen  Kinder  unter  15  Jahren  und  nach
dem  Tode  einer  Versicherten  ihre  vaterlosen  (auch  unehelichen)
  Kinder  unter  15  Jahren.

Hinterläßt  der  Versicherte  elternlose  Enkel  unter
15  Jahren,  deren  Unterhalt  er  ganz  oder  überwiegend
bestritten  hat,  so  steht  ihnen  bis  zum  erfüllten  15.  Lebensjahr
  Waisenrente  zu,  solange  sie  bedürftig  sind.

Die  Waisenrente  beträgt  für  eine  Waise  3/20,  für  jede
weitere  Waise  1/40  der  Invalidenrente  des  Verstorbenen
(ohne  den  Reichszuschuß)  und  25  M.  Beichszuschuß.

3.  Witwengeld.

Ein  Witwengeld  in  Höhe  des  Jahresbetrags  der
Witwenrente  (ohne  Reichszuschuß)  und  außerdem  50  M.
einmaliger  Reichszuschuß  wird  gewährt,  wenn  sowohl
der  Verstorbene  wie  die  Witwe  die  Wartezeit  erfüllt  und
die  Anwartschaft  aufrechterhalten  hat.  Unter  den
gleichen  Voraussetzungen  wird  eine

4.  Waisenaussteuer

bei  Vollendung  des  15.  Lebensjahrs  der  Kinder  fällig,
und  zwar  im  achtfachen  Monatsbetrag  der  Waisenrente
(ohne  Beichszuschuß)  und  außerdem  162/3  M.  einmaliger
Reichszuschuß.

Die  Renten  der  Hinterbliebenen  dürfen  zusammen  nicht
mehr  betragen  als  das  1½fache  der  Invalidenrente  des
Verstorbenen.

Waisenrenten  allein  dürfen  zusammen  nicht  mehr  betragen
  als  diese  Invalidenrente.

Die  Renten=  und  sonstigen  Zahlungen  erfolgen  durch
die  Postanstalt  des  Wohnorts  des  Empfängers,  bei
Renten  monatlich  im  voraus.