254  XIV.  Arbeiterversicherung.  C.  Invalidenversicherung  usw.

a)  bei  Invaliden-  und  Altersrenten  den  7½  fachen
Grundbetrag  der  Invalidenrente,

b)  bei  Witwen=  und  Witwerrenten  den  3½fachen,  bei
Waisenrente  den  3fachen  Grundbetrag  der  Invalidenrente.


Die  Rente  ruht  während  einer  mehr  als  einmonatigen
Freiheitsstrafe  u.  dgl.  oder  während  des  Aufenthalts  im
Auslande.

Die  Invaliden-  und  Witwenrente  wird  entzogen,
wenn  der  Empfänger  nicht  mehr  invalid  ist.  Entzieht
sich  ein  Rentenempfänger  grundlos  dem  Heilverfahren,
oder  einer  ärztlichen  Nachuntersuchung  oder  Kranken—
hausbeobachtung,  so  kann  ihm  die  Rente  gleichfalls
entzogen  werden.

Der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  kann  den
Rentenempfänger  auf  Antrag  in  einem  Invalidenheim
oder  Waisenhause  u.  dgl.  unterbringen  und  dazu  die
Rente  ganz  oder  teilweise  verwenden.

6.  Die  Geltendmachung  der  Ansprüche.
Rechtsmittel.

Die  Festsetzung  der  Entschädigungen  erfolgt  nur  auf
Antrag.  Der  Antrag  ist  unter  Beifügung  der  Beweisstüche
  (Quittungskarte,  ärztliche  Bescheinigung,  Geburtsschein,
  Heiratsurkunde  u.  dgl.)  an  das  Versicherungsamt
  zu  richten.  Dieses  stellt  den  Sachverhalt  klar,  zieht
auf  Antrag  ein  ärztliches  Gutachten  bei  und  erörtert
die  Sache  unter  Zuziehung  von  je  einem  Vertreter  der
Arbeitgeber  und  des  Versicherten  erforderlichenfalls  in
mündlicher  Verhandlung.  Das  Versicherungsamt  erstattet
ein  Gutachten  in  der  Sache  und  sendet  es  an  die  Versicherungsanstalt
  ein.

Die  Leistungen  werden  durch  den  Vorstand  der  Versicherungsanstalt
  festgestellt.  Dieser  erteilt  einen  schriftlichen
  Bescheid  über  Anerkennung  oder  Ablehnung.

Gegen  den  Bescheid  der  Versicherungsanstalt  Rann