Anhang.  255

binnen  1  Monat  Berufung  an  das  Oberversicherungsamt
  eingelegt  werden.

Gegen  das  Urteil  des  Oberversicherungsamtes  ist  in
gewissen  Fällen  binnen  1  Monat  Revision  an  das
Landesversicherungsamt  zulässig.

Ist  ein  Antrag  auf  Invaliden=  oder  Witwenrente
endgültig  abgelehnt  worden,  weil  dauernde  Invalidität
nicht  nachweisbar  war  oder  ist  eine  solche  Rente  entzogen
  worden,  so  kann  der  Antrag  erst  nach  einem
Jahre  wiederholt  werden,  vorher  aber  nur  dann,  wenn
glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  inzwischen  wieder  Invalidität
  eingetreten  ist.  Wird  diese  Bescheinigung  nicht
beigebracht,  so  weist  das  Versicherungsamt  den  vorzeitig
wiederholten  Antrag  zurück.  Dieser  Bescheid  ist  nicht
anfechtbar.

Anhang.

Versicherung  für  Angestellte.

Das  Reichsgesetz  vom  20.  Dezember  1911  (Sächs  Ausf  VO.
vom  30.  Dezember  1912)  über  die  Privatangestelltenversicherung
unterwirft  Angestellte  in  leitender  Stellung,  Betriebsbeamte,
Werkmeister  und  Bureauangestellte  in  leitender  Stellung,
Handlungs=  und  Apothekergehilfen,  Bühnen=  und  Orchestermitglieder,
  Lehrer,  Erzieher  u.  a.  m.  der  Versicherungspflicht,
dafern  ihr  Stelleneinkommen  jährlich  5000  M.  nicht  übersteigt
und  sie  bei  Beginn  der  Versicherung  das  60.  Lebensjahr  noch
nicht  erreicht  haben.  -

Die  Versicherung  ist  begründet  für  Berufsunfähigkeit
und  Alter,  sowie  zugunsten  der  Hinterbliebenen.

Ausgeschlossen  von  der  Angestelltenversicherung  sind  alle
Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen  und  Lehrlinge  im  Sinne  der
Reichsversicherung,  ferner  alle  selbständigen  Personen.

Die  Versicherungsfreiheit  ist  ähnlich  wie  in  der  Reichsver—
sicherungsordnung  geregelt.

Gegenstand  der  Versicherung  sind  Ruhegeld  und  Hinterbliebenenrente,
  auch  kann  ein  Heilverfahren  eingeleitet,
desgleichen  ein  Hausgeld  gewährt  werden.

Die  Mittel  für  die  Versicherung  werden  von  den  Arbeitgebern
  und  den  Versicherten  zu  gleichen  Teilen  aufgebracht.

Träger  der  Versicherung  ist  die  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte.  Ihre  Organe  sind  das  Direktorium,