256  XV.  Bauwesen.

der  Verwaltungsrat,  die  Rentenausschüsse  und  die  Vertrauensmänner.
  Den  Rentenausschüssen  liegt  ob  die  Feststellung  und
Anweisung,  Entziehung  und  Einstellung  der  Renten,  die  Entgegennahme
  der  Anträge  auf  Einleitung  eines  Heilverfahrens
und  die  Auskunftserteilung.  Der  Nentenausschuß  besteht  aus
einem  ständigen  Vorsitzenden,  seinem  Stellvertreter  und  zwanzig
Versicherungsvertretern  als  Beisitzern,  die  je  zehn  aus  den
Arbeitgebern  und  Angestellten  von  den  Vertrauensmännern
gewählt  werden.  Die  Vertrauensmänner  werden  von  den
Arbeitgebern  und  Versicherten  im  Bezirke  einer  unteren  Verwaltungsbehörde
  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl
mit  gebundenen  Listen  gewählt  (ogl.  Wahlordnung  vom
3.  Juli  1912).

Rechtsprechende  Behörden  höherer  Instanz  sind  die  Schiedsgerichte
  (in  jeder  Kreishauptmannschaft  eins)  und  das  Oberschiedsgericht
  in  Berlin.  Die  Beisitzer  zu  diesen  werden  von
den  Vertrauensmännern  gewählt.  Das  Prinzip  der  Selbstd-
  ist  in  der  Angestelltenversicherung  erfolgreich  durchgeführt.


Die  unteren  Verwaltungsbehörden  haben  die  Ortspreise
festzusetzen  und  bekanntzumachen,  nach  denen  der  Wert  der
Sachbezüge  bestimmt  wird,  bei  Krankheitszeiten,  in  denen  ein
Versicherter  mindestens  einen  Alonat  arbeitsunfähig  gewesen
ist,  die  entsprechende  Bescheinigung  auszustellen;  die  Ausgabe
und  Annahme  der  Aufnahmebarten,  die  Ausstellung  und  den
Ersatz  der  Versicherungskarten  zu  besorgen  (Ausgoabestelle)
und  die  Genehmigung  der  ausnahmsweise  zulässigen  Ubertragung
  von  Ansprüchen  auf  andere  zu  erteilen.

XV.  Bauwesen.

Die  Art  und  Weise,  wie  einer  mit  seinem  Grundeigentume
  zu  verfahren  hat,  unterliegt  zwar  Reinen
privatrechtlichen,  wohl  aber  wesentlich  polizeilichen,  insbesondere
  baupolizeilichen  Schranken.  Das  Baurecht
wird  durch  die  Landesgesetzgebung  geregelt,  im  Königreiche
  Sachsen  durch  das  Allgemeine  Baugesetz  vom
1.  Juli  1900,  geändert  am  20.  Mai  1904  (ogl.  auch
Reichsgesetz  über  die  Sicherung  der  Bauforderungen