1.  Bebauungsplan.  257

vom  1.  Juni  1909).  Soweit  ortsgesetzliche  Bauvor—
schriften  erlassen  sind,  haben  sie  vor  dem  Baugesetze
Geltung.  Aicht  alle  Gemeinden  verfügen  jedoch  über
eine  Ortsbauordnung.

1.  Bebauungsplan.

Soll  ein  unbebautes  Gelände  der  Bebauung  erschlossen
  werden,  so  bedarf  es  hierzu  in  der  Regel  eines
ortsgesetzlich  festgestellten,  vom  Ministerium  des  Innern
genehmigten  Bebauungsplanes.  Ein  Bebauungsplan
hat  aus  den  erforderlichen  Planzeichnungen  und  den
über  die  Bebauung  des  Geländes  zu  erlassenden  besonderen
  Bauvorschriften  zu  bestehen.  Durch  Bebauungspläne
  werden  insbesondere  geregelt  die  Fluchtlinien,  innerhalb
  deren  die  Bebauung  von  Grundstücken  zugelassen
werden  soll,  die  Bauweise,  die  Zulässigkeit  gewerblicher
Anlagen,  die  Berichtigung  von  Wasserläufen  usw.  Sowohl
  vor,  als  auch  nach  der  Genehmigung  ist  der
Bebauungsplan  öffentlich  auszulegen  und  bekanntzumachen;
  über  das  Plangebiet  kann  die  Baupolizeibehörde
  die  Bausperre  verhängen.

Insoweit  es  sich  um  einzelne  Grundstückhe  an  bereits
bebauten  Straßen  oder  um  ein  Neubaugebiet  von  geringem
  Umfange  handelt,  können  die  Straßen=  und
Baufluchtlinien  (aber  auch  nur  diesel)  von  der  Baupolizeibehörde
  nach  Gehör  der  Beteiligten  bzw.  der  Gemeindevertretung
  festgestellt  werden.

Der  festgestellte  Bebauungs=  oder  Fluchtlinienplan
ist  für  alle  Bauten  im  Plangebiete  maßgebend.  Wird
ein  bereits  bebautes  Grundstück  von  den  festgesetzten
Straßen=  oder  Baufluchtlinien  geschnitten,  so  ist,  wenn
das  darauf  stehende  Gebäude  erneuert  oder  erheblich
verändert  wird,  die  Fläche  bis  zu  den  Fluchtlinien  freizulegen
  und  an  die  Gemeinde  zum  Straßenareale
gegen  Entschädigung  abzutreten,  gegebenenfalls  ist  dem
Grundeigentümer  auch  die  Wertverminderung  des  Grundstücks
  zu  ersetzen.

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  17