258  XV.  Bauwesen.

2.  Offentliche  Verkehrsräume.

Unter  öffentlichen  Verkehrsräumen  sind  die  Straßen
und  Plätze  zu  verstehen.  Das  Land  zu  den  durch  Be—
bauungs=  oder  Fluchtlinienplan  festgestellten  Straßen  hat
jeder  Anbauende  entlang  seines  Grundstücks  (also  bei
Echbaustellen  zu  beiden  Seiten)  und  darüber  hinaus  von
Straßenkreuz  zu  Straßenkreuz  auf  eigene  Kosten  zu  beschaffen,
  freizulegen,  kosten-,  pfand=  und  oblastenfrei  an
die  Gemeinde  unentgeltlich  abzutreten  und,  falls  die  Gemeinde
  dies  nicht  selbst  übernimmt,  als  Straße  herzustellen
  und  zu  beschleusen.

Die  Unterhaltung  der  Straße  nebst  Zubehörungen  ist
bis  zur  Ubernahme  durch  die  Gemeinde  Sache  des  Bauherrn.
  Sobald  eine  Straße  plangemäß  hergestellt,  beschleust
  und  außerdem  zu  einem  Drittel  (beide  Straßenseiten
  zusammengerechnet)  bebaut  ist,  wird  sie  von  der
Gemeinde  auf  Antrag  des  Bauherrn  zur  eigenen  Unterhaltung
  übernommen.

Die  Gemeinde  hat  das  Recht,  Straßen,  Schleusen,
Wasserleitungen,  Brücken  u.  dgl.  entweder  als  Selbstunternehmerin
  und  vorbehältlich  des  BRückgriffs  gegen
später  Anbauende  auf  eigene  Kosten  auszuführen  oder
für  Rechnung  des  Bauherrn  herstellen  zu  lassen.  Dieser
hat  für  die  Kosten  Sicherheit  oder  Vorschuß  zu  leisten.

3.  Erstattungsansprüche.

Wer  eine  den  gesetzlichen  Erfordernissen  genügende
Straße  angelegt  hat,  ist  berechtigt,  anteilige  Erstattung
seiner  Kosten  von  den  später  Anbauenden  zu  verlangen.

Bei  Berechnung  dieser  von  den  Anliegern  zu  erstattenden
  Beträge  sind  die  Kosten  der  gesamten  Straßenanlage
zusammenzurechnen  und  auf  die  anliegenden  Grundstüche
nach  Verhältnis  der  Länge  ihrer  die  Straße  berührenden
  Grenze  zu  verteilen.

Wird  durch  sonstige  Herstellungen  am  öffentlichen  Verkehrsraume
  (Straßenverbreiterung  u.  dgl.)  den  Grundstüchseigentümern
  Gelegenheit  zur  besseren  Bebauung