4.  Umlegung  und  Enteignung.  259

und  Verwertung  ihrer  Grundstücke  gegeben,  so  sind  sie
verpflichtet,  den  Bauherrn  für  seinen  Aufwand  anteilig,
d.  h.  im  Verhältnisse  zu  der  hierdurch  herbeigeführten
Wertserhöhung  ihrer  Grundstücke  zu  entschädigen.

Derartige  Ersatzansprüche  stehen  sowohl  Privatunternehmern
  wie  der  Gemeinde  zu,  wenn  sie  als  Selbstunternehmerin
  auftritt.

Die  Gemeinde  kann  den  Aufwand,  der  ihr  durch
Beschaffung  und  Herstellung  von  Straßen,  Plätzen,
Brücken,  Ufermauern,  Schleusen,  Wasserleitungen,  Beleuchtungsanlagen
  usw.  entstanden  ist,  ganz  oder  teilweise
  als  Bauabgabe  von  den  dadurch  günstiger  gestellten
  Grundstüchseigentümern  nach  einem  durch  Ortsgesetz
  festzustellenden  Maßstabe  zurüchfordern.

Zur  Beurkundung  baurechtlicher  Verpflichtungen  hat
die  Ortsbehörde  ein  sog.  Oblasten  buch  zu  führen.  Das
Oblastenbuch  dient  zur  Verlautbarung  der  gestundeten
Anliegerleistungen,  der  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung
von  Straßen,  der  Ansprüche  auf  Rüchkerstattung  von
Anliegerleistungen  und  der  den  einzelnen  Grundstücken
auferlegten  Bauabgaben.  Auggeschlossen  sind  die  sog.
Grunddienstbarkeiten;  diese  sind  im  Grundbuche  einzutragen.
  Die  baurechtlichen  Verpflichtungen  unterliegen,
wenn  sie  im  Oblastenbuch  eingetragen  sind,  nicht  der
Verjährung.  Die  im  Oblastenbuch  eingetragenen  Forderungen
  gehen  allen  anderen  Lasten  auf  dem  Grundstückke
  vor,  insbesondere  den  im  Grundbuche  verlautbarten
  Hypotheken.

4.  Umlegung  und  Enteignung.

Wenn  die  angemessene  Bebauung  eines  im  Bereiche
eines  Bebauungsplanes  befindlichen  Geländes  durch
Lage,  Form  oder  Flächeninhalt  der  Grundstücke  verhindert
  oder  unverhältnismäßig  erschwert  wird,  so  kann
zur  Gewinnung  geeigneter  Baustellen  eine  Neuverteilung
des  Geländes  im  Umlegungsverfahren  auch  gegen
den  Willen  der  Eigentümer  stattfinden,  vorausgesetzt,

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