260  XV.  Bauwesen.

daß  sie  im  öffentlichen  Interesse  liegt  und  von  der  Gemeindevertretung
  oder  von  der  Mehrheit  der  betroffenen
Grundstüchseigentümer,  die  zusammen  mehr  als  die
Hälfte  der  Gesamtfläche  besitzen,  beantragt  wird.  Der
Umlegungsplan  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministeriums
  des  Innern.  Die  Grundstücke  aller  Beteiligten
werden  hierbei  zu  einer  Masse  vereint,  das  Gelände  für
Straßen  und  Plätze  hieraus  bauplangemäß  ausgeschieden
und  das  verbleibende  Bauland  nach  dem  Mlaßstabe  der
früheren  Anteile  am  Gesamtgelände  verteilt.

Noch  weiter  geht  die  Enteignung.  Zur  Verbreiterung,
  Anlegung  und  Durchführung  von  Ortsstraßen
und  Plätzen,  zu  Brückhen-,  Ufer-,  Schleusen-,  Wasserleitungsbauten
  usw.  kann  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
  des  Innern  auch  wider  den  Willen  des
Eigentümers  gegen  Entschädigung  das  benötigte  Grundeigentum
  enteignet  oder  eine  Dienstbarkeit  ihm  auferlegt
werden,  soweit  dies  das  öffentliche  Interesse  fordert.
Das  gleiche  gilt  für  die  Aiederlegung  von  Gebäuden  im
Interesse  des  Verkehrs  oder  der  öffentlichen  Gesundheitspflege.
  Die  Enteignung  sowie  die  Festsetzung  der  Entschädigung
  wird  nach  einem  besonderen  Enteignungsplane
  durch  die  Baupolizeibehörde  oder,  wenn  eine  Gemeinde
  beteiligt  ist,  deren  Ortsbehörde  gleichzeitig
Baupolizeibehörde  ist,  von  einem  Beauftragten  des  Ministeriums
  des  Innern  vorgenommen.

Im  übrigen  —  z.  B.  bei  Straßen=  und  Eisenbahnbauten
  u.  dgl.  —  bestimmt  das  Enteignungsgesetz  für
das  Königreich  Sachsen  vom  24.  Juni  1902  mit  Ausführungsverordnung
  vom  24.  Nov.  1902,  daß  die  Entziehung
  oder  Beschränkung  von  Grundeigentum  gegen
Entschädigung  nur  dann  verfügt  werden  kann,  wenn
sie  für  ein  dem  öffentlichen  Autzen  gewidmetes  Unternehmen
  (Eisenbahn,  Straße  u.  dgl.)  notwendig  ist.  Die
Zulässigkeit  der  Enteignung  wird  durch  eine  mit  Böniglicher
  Genehmigung  zu  erlassende  Enteignungsverordnung
  des  Gesamtministeriums  festgestellt;  diese  bezeichnet
  den  Unternehmer,  das  Unternehmen  und  die