5.  Bebauung  der  Grundstücke.  261

Enteignungsfrist  (meist  zwei  Jahre).  Zuständig  für  das
Enteignungsverfahren  im  Verwaltungswege  sind  in  erster
Instanz  die  Amtshauptmannschaften,  die  als  Enteig—
nungsbehörde  allenthalben  geeignete  Sachverständige  zu
hören  hat.  Zu  allen  Schädenwürderungen,  die  für  die
Höhe  der  zu  gewährenden  Entschädigungen  maßgebend
sind,  sollen  in  der  Regel  zwei  Sachverständige  zugezogen
werden.  Das  Verfahren  selbst  gliedert  sich  in  das  Vorverfahren,
  das  Enteignungs-  und  Entschädigungsverfah—
ren,  sowie  das  Schlußverfahren;  in  einfachen  Fällen  ist
ein  abgekürztes  Verfahren  anzuordnen.

5.  Bebauung  der  Grundstücke.

Die  Grundfläche  eines  zu  errichtenden  Gebäudes  darf
zu  mehreren  Gemeindebezirken  überhaupt  nicht  und  zu
mehreren  Flurstücken  nur  dann  gehören,  wenn  durch
ein  Zeugnis  des  Grundbuchamtes  nachgewiesen  wird,
daß  die  zu  bebauenden  Flurstüche  auf  demselben  Grundbuchblatte
  eingetragen,  sowie  daß  sie  lasten  frei  oder
gleichbelastet  sind.  Das  Grundstück  muß  an  einem
öffentlichen  Fahrwege  liegen  oder  durch  einen  Zugangsweg
  mit  diesem  verbunden  sein;  es  muß  die  nötige
Sicherheit  gewähren,  daß  das  Gebäude  nicht  durch
Senkungen,  Erdrutsch,  Unterspülung  u.  dgl.  gefährdet
werde,  es  darf  nicht  durch  faulige  Stoffe  verunreinigt
sein.  Bon  Eisenbahnen,  Sprengstoffabriken  und  ähnlichen,
  die  Aachbarschaft  gefährdenden  Anlagen  dürfen  Gebäude
  nur  in  angemessener  Entfernung  errichtet  werden.

Bei  der  Errichtung  des  Gebäudes  ist  darauf  zu  achten,
daß  Machbargrundstückhe  nicht  durch  Rauch,  Wasserverunreinigungen,
  Gase  u.  dgl.  geschädigt  oder  belästigt
werden.

Bauten,  die  an  Nachbargrundstücke  heranreichen,
müssen  —  soweit  nicht  gemeinschaftliche  Brandmauern
zugelassen  sind  —  von  Grund  auf  selbständig  hergestelit
  mehrgeschossige  Gebäude  auch  kellertief  gegründet
werden.