262  XV.  Bauwesen.

Dem  Bauherrn  ist  die  Benutzung  eines  Aachbar—
grundstücks  zur  Aufstellung  von  Baugerüsten  gegen  Er—
satz  des  daraus  entstehenden  Schadens,  soweit  nötig,  zu
gestatten.

Bauliche  Herstellungen,  die  dem  Orte  zur  offenbaren
Unzierde  gereichen,  können  untersagt  werden  (vgl.  auch
Gesetz  gegen  die  Verunstaltung  von  Stadt  und  Land
vom  10.  März  1909  „Heimatschutz“).

Darüber,  ob  in  offener  oder  geschlossener  Reihe  gebaut
  werden  darf,  ist  durch  Ortsgesetz  Bestimmung  zu
treffen.  Bei  geschlossener  Bauweise  sind  die  Gebäude  in
der  Regel  unmittelbar  aneinander  zu  bauen.

An  Straßen  stehende  Gebäude  dürfen  nicht  mehr  als
22  m  Höhe  erhalten.  Dabei  soll  in  der  Regel  die  Gebäudehöhe
  die  Straßenbreite  nicht  überschreiten.  Die
Zahl  der  Geschosse,  in  die  Erdgeschoß,  etwaige  Zwischengeschosse,
  sowie  bewohnbare  Dachgeschosse  einzurechnen
sind,  soll  in  ländlichen  Orten  und  Landhausvierteln
desgleichen  in  Orten,  wo  bisher  im  allgemeinen  nicht
höher  gebaut  worden  ist,  nicht  mehr  als  drei,  im  übrigen
nicht  mehr  als  vier  betragen.  In  Großstädten  können
fünf  Geschosse  gestattet  werden.  Damit  den  Nachbargrundstücken
  der  Licht=  und  Luftzutritt  nicht  entzogen
werde,  ist  unmittelbar  vor  oder  hinter  jedem  Wohngebäude
  ein  freier  Hofraum  oder  Garten  zu  belassen,
dessen  Tiefe  der  Höhe  des  Gebäudes  mindestens  gleichkommt.
  Kleine  Wirtschaftsgebäude,  Schuppen  u.  dygl.,
die  zusammen  nicht  mehr  als  ein  Viertel  des  freizuhaltenden
  Raumes  einnehmen,  dürfen  hierauf  errichtet
werden.  Um  diesen  Anforderungen  zu  genügen,  können
die  Eigentümer  von  Nachbargrundstücken  sich  verpflichten,
  bestimmte  Teile  ihrer  Grundstücke  unbebaut
zu  erhalten;  sie  bilden  dann  eine  „Hofgemeinschaft".
N-ebengebäude  dürfen  nicht  höher  als  ihre  Vordergebäude
sein.  Einer  übermäßigen  Ausnutzung  des  Grundes  und
Bodens  durch  die  Hinterlandbebauung  ist  somit  vorgebeugt.
