6.  Baupolizeivorschriften.  263

6.  Baupolizeivorschriften.

Allgemein  gilt,  daß  die  Anlage  und  die  inneren  Ein—
richtungen  der  Gebäude  die  Sicherheit  und  die  Gesund—
heit  der  Bewohner  nicht  gefährden  dürfen  und  daß
Wohnungen  und  Arbeitsräume  in  ausreichendem  Maße
Trockenheit,  Licht,  Luft,  Raum  und  Zugänglichkeit  haben
müssen.  Deshalb  sind  die  Mauern  gegen  Feuchtigkeit
genügend  zu  isolieren  und  die  Zwischen=  (Fehl-)  Böden
nur  mit  vollkommen  trockener,  gesundheitsunschädlicher
Füllmasse  auszufüllen.

Wohn=  und  Arbeitsräume,  wie  überhaupt  alle  Räume,
die  zum  längeren  Aufenthalte  von  Menschen  dienen,
sollen  eine  lichte  Höhe  von  mindestens  2,85  m,  in  ländlichen
  Verhältnissen  2,25  m  haben.  Durch  Ortsgesetz
können  Mindestanforderungen  an  die  Raum=  und  sonstigen
  Verhältnisse  für  Wohn=  und  insbesondere  Miets—
räume,  vor  allem  Dach=  und  Kellerwohnungen  festgestellt
werden.  Kellerwohnungen  dürfen  zudem  nur  da  eingerichtet
  werden,  wo  solche  bereits  bestehen.

Wohn=  und  Arbeitsräume  müssen  mit  genügend
großen,  zum  Offnen  eingerichteten  und  unmittelbar  ins
Freie  führenden  Fenstern  versehen  sein.

In  oder  bei  MUliethäusern,  die  mindestens  drei  Familienwohnungen
  enthalten,  ist  ein  besonderer  Waschraum
  mit  Kessel  und  Feuerungsanlage  einzurichten.

Für  jede  selbständige  Wohnung,  Werkstatt  und  tunlichst
  jeden  Kaufladen  ist  ein  besonderer  mit  Fenster  versehener
  Abort  herzustellen.  Abort-,  Dünger=  und  Jauchengruben
  sind  außerhalb  der  Gebäudegrundfläche  und  in
angemessener  Entfernung  von  öffentlichen  Straßen  anzulegen
  und  wasserdicht  herzustellen.  Die  Anlegung  von
Senkgruben  zur  Unterbringung  von  Abfallwässern  ist
unzulässig.  Durch  Ortsgesetz  kann  der  Einbau  von
Stallungen  in  Wohngebäude  untersagt  werden.

Jedes  mit  Feuerungen  versehene  Gebäude  oder  Gehöfte
  muß  zur  Aufbewahrung  der  Asche  an  einem  dazu
geeigneten  Orte  ein  feuersicheres  bedechtes  Behältnis