7.  Verfahren  und  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Bauten.  265

7.  Verfahren  und  polizeiliche  Beaufsichtigung
der  Bauten.

Jeder  Bau  und  jede  Errichtung  oder  Abänderung  von
Feuerungsanlagen  oder  Brunnen,  jeder  Abbruch  von
Gebäuden  oder  Gebäudeteilen  ist  der  Baupolizeibehörde
anzuzeigen  und  bedarf  ihrer  Genehmigung.  Vor  deren
Erteilung  darf  mit  der  Grundlegung  und  sonstigen  Ausführung
  des  Baues  oder  mit  dem  Abbruche  nicht  begonnen
  werden.

Als  genehmigungspflichtige  Bauten  im  Sinne  des
Baugesetzes  gelten  Hochbauten  aller  Art;  Tiefbauten
(also  Herstellung  und  Veränderung  von  Straßen,  Plätzen,
Brücken,  Damm=  und  Aferbauten,  Schleusen,  Brunnen,
Wasserleitungen,  Beleuchtungsanlagen  u.  dgl.)  jedoch  nur
dann,  wenn  sie  für  die  Zwecke  von  Hochbauten  ausgeführt
  werden.

Die  Errichtung  von  Lauben,  Schuppen  u.  dgl.,  von
Baulichkeiten,  die  vorübergehenden  landwirtschaftlichen
Zwecken  dienen,  ferner  unwesentliche  Ausbesserungen
und  Veränderungen  an  Gebäuden  sind  im  allgemeinen
nicht  genehmigungspflichtig,  die  allgemeinen  baupolizeilichen
  Vorschriften  über  die  Ausführung  von  Bauten
finden  aber  auch  auf  sie  Anwendung.

Bauten,  die  vom  Hochbauamte  für  die  Zivilliste  oder
die  Privatvermögensverwaltung  des  Königs  oder  vom
Reiche  oder  vom  Staate  (nicht  aber  der  Gemeindet)
ausgeführt  werden,  unterliegen  zwar  auch  den  allgemeinen
und  örtlichen  Bauvorschriften,  bedürfen  aber  keiner  besonderen
  Genehmigung  der  Baupolizeibehörde.

Die  Bauanzeige  ist  bei  der  Baupolizeibehörde  anzubringen,
  also  in  revidierten  Städten  beim  Stadtrate,
im  übrigen  bei  der  Amtshauptmannschaft.  Sie  ist  im
letzteren  Falle  bei  der  Ortsbehörde  ein3zureichen  und  von
dieser  der  Amtshauptmannschaft  vorzulegen.  Die  baupolizeilichen
  Befugnisse  Können  auch  Bürgermeistern  nichtrevidierter
  Städte  und  Gemeindevorständen  verliehen
werden.  Der  Bauanzeige  sind  als  Anlagen  in  doppelter