266  XV.  Bauwesen.

Ausfertigung  (durch  Ortsgesetz  kann  dreifache  Ausferti—
gung  angeordnet  werden)  die  zur  Beurteilung  der  Zu—
lässigkeit  des  Bauvorhabens  erforderlichen,  mit  Maßstab
  versehenen  Bau=  und  Lagepläne,  nach  Befinden
auch  Beschreibungen  und  Berechnungen  beizufügen.  Die
der  Bauanzeige  beigefügten  Pläne  und  sonstigen  Unterlagen
  sind  vom  Bauherrn,  dem  Bauleiter  und  dem
Bauausführenden,  welche  für  die  Richtigkeit  des  Lageplanes
  sowie  für  die  ordnungsmäßige  Ausführung  des
Baues  verantwortlich  sind,  mit  Namensunterschrift  zu
vollziehen;  dies  gilt  auch  bei  einem  Wechsel  dieser  Personen
  während  der  Bauausführung.  Nach  §  35  der
Gewerbeordnung  kann  einem  Bauausführenden  der  Betrieb
  seines  Gewerbes  wegen  Unzuverlässigkeit  untersagt
werden.

Wird  von  dritten  Personen  Widerspruch  gegen  den
angezeigten  Bau  erhoben,  so  hat  die  Baupolizeibehörde
hierüber  nach  Gehör  des  Bauherrn  zu  entscheiden.  Die
Erteilung  der  Baugenehmigung  bzw.  der  Baubeginn
kann  bis  zur  endgültigen  Erledigung  der  erhobenen
Widersprüche  beanstandet  werden.  Widersprüche,  die
lediglich  auf  Privatrecht  beruhen,  sind  auf  den  BRechtsweg
  zu  verweisen.

Eine  Baugenehmigung  verliert  ihre  Gültigkeit,  wenn
der  Bau  nicht  innerhalb  zweier  Jahre  begonnen  wird
oder  wenn  er  nach  dieser  Zeit  länger  als  ein  Jahr  unvollendet
  liegen  bleibt;  sie  Kann  zurüchgezogen  werden,
wenn  dies  durch  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen
Wohles  geboten  erscheint.

Die  Baupolizei=  bzw.  die  Ortsbehörde  hat  darüber
zu  wachen,  daß  kein  Bau  ohne  die  erforderliche  Genehmigung
  begonnen  und  jeder  Bau  unter  Beobachtung
der  allgemeinen  und  ortsgesetzlichen  Bauvorschriften,  sowie
  entsprechend  den  genehmigten  Bauplänen  und  den
dabei  etwa  vorgeschriebenen  besonderen  Baubedingungen
ausgeführt  wird.  Durch  Ortsgesetz  oder  örtliche  Polizeiverordnung
  ist  diese  Uberwachung  näher  zu  regeln,  insbesondere
  können  Zwischenbesichtigungen  angeordnet