7.  Verfahren  und  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Bauten.  267

werden.  Die  Weiterführung  eines  ohne  Genehmigung
oder  unter  Abweichung  von  dem  genehmigten  Bauplane
oder  den  gestellten  Bedingungen  begonnenen  Baues
kann  von  der  Baupolizeibehörde  verhindert,  ev.  Bauverbot
  erlassen  werden.

Jeder  Bau  ist  nach  seiner  Vollendung  vor  der  In—
die  Baupolizeibehörde  zu  unterwerfen;  ihr  gehen  in  der
Regel  eine  Grund-  und  eine  Rohbauprüfung,  sowie
Zwischenbesichtigungen  voraus.  Die  Schlußprüfung  ist
vom  Bauherrn  zu  beantragen  und  hat  binnen  vierzehn
Tagen  zu  erfolgen.  Sie  erstrecht  sich  neben  der  Prüfung,
ob  allen  Baubedingungen  entsprochen  worden  ist,  auch
darauf,  ob  die  neu=  oder  umgebauten  Wohngebäude
genügend  ausgetrochnet  sind.  Hiernach  hat  die  Baupolizeibehörde
  den  Bauherrn  sofort  zu  bescheiden,  ob
und  unter  welchen  Bedingungen  die  Ingebrauchnahme
zulässig  ist.  In  besonderen  Fällen,  namentlich  bei
Scheunen,  Schuppen  u.  dgl.  kann  die  Genehmigung
zur  vorläufigen  Ingebrauchnahme  des  Gebäudes  auch
schon  vor  der  Prüfung  erteilt  werden.

Wer  ein  Gebäude  oder  einen  Teil  benutzt  oder  anderen
  zur  Benutzung  überläßt,  ehe  die  Ingebrauchnahme
für  zulässig  erklärt  worden  ist,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  150  M.  oder  mit  Haft  bestraft.  Außerdem  kann  die
Leerstellung  des  Gebäudes  verfügt  werden,  wenn  und
soweit  die  Benutzung  für  Leben  oder  Gesundheit  bedenklich
  erscheint.  Ausnahmen  sind  zulässig.

Die  Baupolizeibehörde  hat  während  des  Baues  auch
die  Befolgung  der  Vorschriften  zu  überwachen,  die  zum
Schutze  der  Arbeiter  auf  Bauten  getroffen  sind.

Wie  die  Baupolizeibehörde  die  Herstellung  der  Gebäude
  überwacht,  so  hat  sie  ferner  ihr  Augenmerk  darauf
  zu  richten,  daß  bestehende  Gebäude  nicht  in  einen
Zustand  geraten,  der  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  der
Gesundheit  gefährlich  wird  oder  Anlaß  zu  öffentlichem
Argernisse  gibt.  Sie  hat  deshalb  den  Eigentümer  eines
baufälligen,  feuergefährlichen,  der  Gesundheit  nachteiligen