268  XVI.  Wegerecht.

oder  sonst  verwahrlosten  Gebäudes  zur  Abstellung  der
Mängel,  nötigenfalls  zur  Leerstellung  der  beanstandeten
Räume  anzuhalten.

Die  polizeiliche  Fürsorge  kann  noch  weiter  erstreckt
werden.  Durch  Ortsgesetz  oder  örtliche  Polizeiverord—
nung  können  Bestimmungen  getroffen  werden  über  die
Instandhaltung  und  Beaufsichtigung  von  Mietwohnungen,
  sowie  der  zum  Aufenthalte  von  Dienstboten,  Lehrlingen,
  Gewerbsgehilfen  und  Arbeitern  bestimmten  Räume.
Durch  örtliche  Polizeiverordnung  können  Bestimmungen
getroffen  werden  über  RBeinhaltung  und  Beleuchtung
von  Höfen,  Fluren  und  Treppen.  Im  Interesse  der
allgemeinen  Wohlfahrt  sind  solche  Vorschriften  erforderlich,
  wenn  sie  auch  tief  in  private  Lebensgewohnheiten
eingreifen.

XVI.  Wegerecht.

1.  Offentliche  und  Privatwege.

Aach  ihrer  Bestimmung  zerfallen  die  Wege  in  öffentliche
  und  private.  Offentliche  Wege  sind  für  den  gemeinen
  Gebrauch  bestimmt  und  können  diesem  —  auch
aus  privatrechtlichen  Gründen  —  nicht  entzogen  werden.
Offentliche  Wege,  die  dem  Durchgangs=  und  Fernverkehre
  dienen,  heißen  Landstraßen;  diese  sind  in  der  Regel
vorschriftsmäßig  ausgebaute  Kunststraßen  (Chausseen).
Offentliche  Wege,  die  nur  den  Berkehr  zwischen  Aachbar—
orten  vermitteln,  heißen  Verbindungs-(Kommunikations-)
Wege.  Alle  nichtöffentlichen  Wege  sind  Privatwege  (so
die  Feld-,  Wirtschafts-,  Holzwege  usw.).  Zweifel  über
die  Offentlichkeit  eines  Weges  entscheidet  die  Amtshauptmannschaft
  unter  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses.
Streiten  die  Wegebaupflichtigen  untereinander  oder  mit
den  beteiligten  Grundstüchsbesitzern  über  die  Offentlichkeit
  eines  Weges,  so  sind  die  Verwaltungsgerichte  zuständig;
  streiten  hingegen  lediglich  Privatpersonen  dar-