2.  Staatsstraßen,  Kommunikationswege  usw.  269

über,  ob  ein  Grundstück  als  öffentlicher  Weg  zu  be—
nutzen  sei  oder  nicht,  so  entscheiden  die  ordentlichen
Gerichte.  Für  die  Offentlichkeit  eines  Weges  spricht  es,
wenn  der  Grundstückseigentümer  länger  als  dreißig
Jahre  der  Benutzung  andauernd  nicht  widersprochen  hat,
wenn  der  Weg  allgemein  benutzt  worden  ist  und  ein
Bedürfnis  für  seine  Benutzung  besteht.  Der  Grundstücks—
eigentümer  behält  dann  zwar  das  Eigentum  am  Wege—
grund  und  -boden,  er  muß  jedoch  dessen  Benutzung  für
den  allgemeinen  Verkehr  gestatten,  ohne  daß  er  dafür
von  der  Gemeinde  entschädigt  würde.

Für  Privatwege  gelten  die  Eigentums=  und  sonstigen
  Bestimmungen  des  Privatrechts.

2.  Staatsstraßen,  Kommunikationswege,
Wege  für  den  inneren  Ortsverkehr.

Die  öffentlichen  Wege  teilt  man  nach  der  Unterhaltungspflicht
  ein  in  Staatsstraßen,  Kommunikationswege
  und  Wege  für  den  inneren  Ortsverkehr.


Staatsstraßen  sind  die  vom  Staate  auf  eigene
Kosten  gebauten  und  unterhaltenen  öffentlichen  Wege.
Der  Wegebau  begreift  in  sich  auch  den  Bau  und  die
Unterhaltung  des  Zubehörs  an  Brücken,  Durchlässen,
Seitengräben,  Baumpflanzungen,  Wegweisern  u.  dgl.  Da
die  Wegebaupflicht  mit  der  fortschreitenden  Entwichlung
der  Gemeinden  mehr  und  mehr  Gemeindepflicht  geworden
ist,  baut  der  Staat  im  allgemeinen  keine  neuen  Straßen
mehr,  sondern  überläßt  ihre  Anlegung  den  beteiligten
Gemeinden,  die  aus  der  besseren  Verbindung  den  Autzen
ziehen  und  gewährt  ihnen  nur  bei  Durchgangsverkehrstraßen
  Beihilfen.  Streitigkeiten,  ob  ein  öffentlicher
Weg  Staatsstraße  oder  Kommunikationsweg  ist,  werden
von  den  Verwaltungsgerichten  im  Parteistreitverfahren
entschieden.

Kommunikationswege,  die  lediglich  dem  Nachbarortsverkehre
  dienen,  sind  von  denjenigen  Gemeinden