270  XVI.  Wegerecht.

und  selbständigen  Gutsbezirken  zu  bauen  und  zu  unter—
halten,  deren  Flur  sie  durchschneiden  (vgl.  Sächsisches
Gesetz  vom  12.  Januar  1870).  Uber  die  Wegebaupflicht
  der  Altgemeindemitglieder  s.  S.  152.  Wenn  die
beteiligten  Gemeinden  Kommunikationswege  anlegen,
verbreitern  oder  berichtigen  wollen,  so  haben  sie  nach
Einigung  mit  den  Eigentümern  des  Wegeareals  Anzeige
an  die  Amtshauptmannschaft  zu  erstatten.  Kommt  keine
Einigung  mit  den  betreffenden  Grundeigentümern  zustande,
  so  verleiht  das  Gesamtministerium  bei  Anlegung
neuer,  die  Amtshauptmannschaft  nach  Gehör  des  Bezirksausschusses
  bei  Veränderungen  bestehender  Kommunikationswege
  der  Gemeinde  das  Enteignungsrecht
  (§  4  des  Enteignungsgesetzes  vom  24.  Juli  1902;
s.  S.  260).

Dienen  Kommunikationswege,  wenn  auch  nur  mittelbar,
  dem  Fern=  oder  Durchgangsverkehre,  so  kann  den
wegebaupflichtigen  Gemeinden  —  falls  Reine  Staatsbeihilfe
  geleistet  wird  —  die  Erhebung  eines  Wegegeldes
  von  Fuhrwerken  gestattet  werden.

A-eben  der  ordentlichen,  den  Wegebaupflichtigen  obliegenden
  Unterhaltspflicht  öffentlicher  Wege  ist  eine
außerordentliche  für  Betriebe  anerkannt,  die  die  Wege
erheblich  abnutzen.  Die  Besitzer  von  Wäldern,  Fabriken,
Mühlen,  Kohlenwerken  u.  dgl.,  denen  die  Wege  als  Zuund
  Abfuhrstraßen  dienen,  können  hiernach  zu  besonderen
  Beiträgen  herangezogen  werden.

Wege  für  den  inneren  Ortsverkehr  hat  jede
Gemeinde  nach  den  Vorschriften  des  Baugesetzes  selbst
zu  beschaffen  und  zu  unterhalten  (S.  258).  Die  Herstellung
  neuer  Straßen  auf  bisher  unbebautem  Gelände
haben  die  Anlieger  zu  bezahlen.

Das  Straßenareal  steht  zwar  im  Eigentum  der  Gemeinde,
  da  es  aber  dem  öffentlichen  Verkehre  dient,
kann  die  Gemeinde  nicht  nach  den  Grundsätzen  des
Privatrechts,  sondern  nur  nach  denen  des  öffentlichen
Rechts  darüber  verfügen.  Eine  Beschränkung  hinsichtlich
  aller  Wege  tritt  dadurch  ein,  daß  die  Telegraphen=