XVII.  Bergbau,  Wasserrecht,  Forst-  und  Feldwesen  usw.  271

verwaltung  sie  für  ihre  Telegraphen=  und  Telephonlinien
  unentgeltlich  benutzen  darf.  Die  Einziehung
öffentlicher  Wege  außerhalb  bewohnter  Ortschaften  bedarf
  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Diese
macht  die  beabsichtigte  Einziehung  bekannt  und  entscheidet
  über  etwa  erhobene  Widersprüche.

Die  Wegepolizei  wird  durch  die  Amtshauptmannschaft,
auf  städtischen  Straßen  durch  den  Stadtrat  (Straßenpolizeiordnungen)
  ausgeübt.  Sie  umfaßt  die  Sorge  für
die  ordnungsmäßige  Herstellung  und  Erhaltung  der
Wege  durch  die  Verpflichteten  sowie  den  Schutz  der
Wege  und  des  Verkehrs  darauf.

und  JFeldwesen,  Jagd,  Fischerei.

1.  Bergbau.

Das  Recht  zum  Bergbau  war  ursprünglich  mit  dem
Eigentume  an  Grund  und  Boden  verbunden.  Nach
dem  Sächsischen  Berggesetze  vom  16.  Juni  1868,  einheitlich
  neugefaßt  31.  August  1910  (Ausführungsverordnung
vom  20.  Dezember  1910),  sind  aber  die  metallischen
Mineralien  mit  Ausnahme  des  Raseneisensteins,  desgleichen
  Steinsalz  und  Salzquellen  vom  Verfügungsrecht
des  Grundeigentümers  ausgeschlossen;  nur  Stein=  und
Braunkohlen  gehören  dem  Grundeigentümer.

Der  Bergbau  ist  für  frei  erklärt,  d.  h.  die  Aufsuchung
und  Gewinnung  von  metallischen  Mineralien  —  Gold,
Silber,  Kupfer,  ANickel,  Zinn,  Zink,  Blei,  Eisen,  Kobalt,
Schwefel  u.  a.  m.  —  steht  unter  Beobachtung  der  bergrechtlichen
  Vorschriften  jedermann  frei.  Zum  Aufsuchen
von  Mineralien  bedarf  man  des  vom  Bergamte  auszustellenden
  Schurfscheins.  Dieser  begründet  das  BRecht,
innerhalb  gewisser  Grenzen  (Schurffeld)  unter  Ausschlie-