272  XVII.  Bergbau,  Wasserrecht,  Forst=  und  Feldwesen  usw.

zung  jedes  Dritten  metallische  Mineralien  von  der  Erd—
oberfläche  aus  aufzusuchen  und  zu  diesem  Zwecke  in
fremden  Grund  und  Boden  einzuschlagen  (Schürfen).
Unter  mehreren  Bewerbern  hat  der  frühere  ein  Vorrecht
auf  Ausstellung  des  Schurfscheins.  Durch  dieses  Schurf—
recht  wird  das  Vorrecht  zum  Muten  begründet:  Wer
nach  einem  günstigen  Schurfergebnisse  das  Recht  er—
langen  will,  innerhalb  gewisser  Grenzen  bestimmte  me—
tallische  Mineralien  zu  gewinnen,  muß  beim  Bergamte
um  Verleihung  nachsuchen  —  Mutung  einlegen.  Zur
Gültigkeit  einer  Mutung  ist  erforderlich,  daß  der  Muter
die  Mineralien,  deren  Verleihung  er  begehrt,  sowie  die
Begrenzung  des  ihm  zu  verleihenden  Grubenfeldes  angibt,
  desgleichen  das  Vorhandensein  wenigstens  eines
metallischen  Minerals  nachweist.

Das  Bergamt  erteilt  durch  die  Verleihung  das
Recht,  innerhalb  des  gemuteten  Grubenfeldes  die  in  der
Verleihung  ausdrücklich  bezeichneten  metallischen  Mineralien
  aufzusuchen,  zu  gewinnen,  aufzubereiten  und  die
dazu  erforderlichen  Borrichtungen  zu  treffen  (Bergbaurecht).


Von  jedem  verliehenen  Grubenfelde  ist  eine  Grubenfeldsteuer
  zu  entrichten,  von  jedem  Schurffelde  eine  Schurfsteuer.


Jeder  Grundeigentümer  ist  verpflichtet,  wenn  es  für
den  Betrieb  des  Bergbaus  erforderlich  wird,  gegen  Entschädigung
  sein  Grundstüch  dem  Bergwerksunternehmer
eigentümlich  abzutreten  oder  ihm  die  zeitweilige  Benutzung
  auf  die  Dauer  des  Bedarfs  zu  gestatten  oder
die  Bestellung  einer  Dienstbarkeit  auf  und  unter  dem
Grundstüche  geschehen  zu  lassen.  Die  Entscheidung  über
die  Notwendigkeit  dieser  bergrechtlichen  Enteignung  steht
dem  Bergamte  zu.

Der  Bergbauberechtigte  hat  jeden  Schaden,  der  fremden
  Grundstücken,  Gebäuden,  Anlagen  durch  den  Bergbau
  zugefügt  wird  (Bergschaden),  zu  ersetzen.

Jedes  Bergbaurecht  erhält  ein  besonderes  Blatt  im
Grundbuche.