274  XVII.  Bergbau,  Wasserrecht,  Forst-  und  Feldwesen  usw.

2.  Wasserrecht.

Durch  das  Gesetz  vom  12.  März  1909  (Ausführungsverordnung
  vom  21.  September  1909,  Dienstanweisung
vom  21.  November  1909)  ist  das  sächsische  Wasserrecht
einheitlich  geregelt  worden.  Das  Wassergesetz  enthält
keine  Bestimmungen  über  Erwerb,  Verlust  und  Inhalt
von  Wasserrechten,  d.  h.  Rechten  zur  Benutzung  des
Wasserlaufes,  sondern  es  regelt  nur  die  Ausübung
dieser  Rechte.  Es  ist  also  kein  privatrechtliches,  sondern
ein  öffentlichrechtliches,  ein  Berwaltungsgesetz;  die  Benutzung
  und  Unterhaltung  der  fließenden  Gewässer  unterliegt
  der  Aufsicht  des  Staates.

Fließende  Gewässer  sind  alle  Wasserläufe,  öffentliche
  und  private,  die  sich  in  einem  natürlichen  oder
künstlichen  Bette  ständig  bewegen  —  also  Ströme,
Flüsse,  Bäche,  Quellen,  Grundwasser,  Wasserleitungen.
Die  fließenden  Gewässer  unterstehen  der  wasserbehördlichen
  Aufsicht,  nicht  aber  die  sog.  Eigentumswässer,  das
sind  die  Wässer,  an  denen  Interessen  der  Allgemeinheit
oder  eines  weiteren  Personenkreises  nicht  bestehen
(Grundwasser,  Quellen,  Teiche,  Wasserleitungen  u.  dgl.).
Das  Wassergesetz  gilt  nicht  für  Bergwerkswässer,  Salzquellen
  u.  dgl.  Besondere  Bestimmungen  gelten  für  die
Heilquellen  und  die  Elbe.

Das  fließende  Wasser  gehört  in  der  Regel  niemand;
die  Allgemeinheit  hat  das  Autzungsrecht  daran.  Es
fließt  ständig  in  dem  Bette;  dieses  steht  im  Eigentume
desjenigen,  durch  dessen  Grundstück  der  Wasserlauf  führt.
Gehören  die  beiderseitigen  Ufergrundstücke  verschiedenen
Eigentümern,  so  bildet  die  Mitte  des  Flußbettes  die
Eigentumsgrenze.  Die  Eigentümer  des  Bettes  müssen
das  Fließen  des  Wassers  über  ihr  Grundstüchk  dauernd
dulden  (eine  öffentlichrechtliche  Dienstbarkeit).  Die  Aferlinien
  sind  durch  Alerkpfähle  oder  Marksteine  zu  kennzeichnen.
  Die  Betten  der  Elbe,  der  Freiberger,  Zwichauer
und  der  vereinigten  Mulde,  sowie  der  Weißen  Elster
stehen  im  Eigentume  des  sächsischen  Staates.