2.  Wasserrecht.  275

Jedermann  darf  das  fließende  Gewässer  zu  häuslichen
und  wirtschaftlichen  Zwecken  gebrauchen,  soweit  dies
ohne  Nachteil  für  den  Wasserlauf  und  ohne  Verletzung
von  Rechten  oder  berechtigten  Interessen  Dritter  ge—
schehen  kann.  Dieser  Gemeingebrauch  erstreckt  sich  auf
Schöpfen,  Waschen,  Baden,  Tränken,  Eislaufen,  Kahn—
fahren  u.  dgl.

Jede  über  den  Gemeingebrauch  hinausgehende  Sonder—
nutzung  bedarf  der  behördlichen  Erlaubnis.  Diese  ist
erforderlich  zur  Einführung  verunreinigender  Stoffe,  z.  B.
Abwässer  von  Färbereien  (Widerruf!),  zur  wesentlichen
Anderung  des  Bettes  oder  Ufers,  Errichtung  von  Stauanlagen,
  Wassertriebwerten  und  wesentlichen  Anderungen
  daran,  zu  umfangreichen  Ent=  und  Bewässerungsanlagen,
  zu  Anlagen,  die  schädliche  Einwirkungen
oder  Benachteiligungen  anderer  verursachen,  zu  dauernder,
  die  Wassermenge  erheblich  ändernder  Ableitung  von
Wasser,  zur  Errichtung  von  dauernden  baulichen  Anlagen
  am  Bette  oder  Ufer.  Auch  die  dauernde  Veränderung
bzw.  Verunreinigung  von  Eigentumswässern  bedarf  der
Erlaubnis,  desgleichen  der  gewerbsmäßige  Fährbetrieb.

Das  Verfahren  vor  der  Erteilung  derartiger  Genehmigungen
  ähnelt  dem  in  §8  16  ff.  GewO.  (S.  197).
Der  Antrag  wird  öffentlich  bekanntgemacht,  Widersprüche
sind  binnen  zwei  Wochen  anzubringen.  Der  Bescheid
—  Erteilung  der  Erlaubnis  oder  Versagung  —  wird
dem  Antragsteller  und  den  Widersprechenden  zugestellt;
die  Erlaubnis  wird  meist  unter  Bedingungen,  oft  nur
auf  Widerruf,  erteilt;  sie  gilt  für  das  Unternehmen,  nicht
etwa  nur  für  die  Person  des  Unternehmers.  Die  beim
Inkrafttreten  des  Wassergesetzes,  am  1.  Januar  1910
vorhandenen,  an  sich  erlaubnispflichtigen  Wasserbenutzungen
  gelten  im  allgemeinen  als  erlaubt.

Die  Unterhaltung  des  fließenden  Gewässers  liegt
an  sich  jedem  Anlieger  ob,  denn  ihm  steht  ja  auch  die
Benutzung  zu.  Soweit  das  öffentliche  Interesse  in
Frage  kommt,  vereinigen  sich  die  Anlieger  in  den  amtshauptmannschaftlichen
  Bezirken  zu  den  Unterhaltungs-18“

