4.  Jagd.  279

Forst-  und  Felddiebstähle,  d.  h.  Entwendungen
von  Holz  und  andern  Bodenerzeugnissen  aus  Wäldern
und  Feldern,  Beschädigungen  in  Wald  und  Flur,  sowie
sonstige  forst-  und  feldpolizeiliche  Ubertretungen  werden
in  Sachsen  nicht  nach  den  Vorschriften  des  Reichsstraf—
gesetzbuchs  über  Diebstahl  usw.  bestraft,  sondern  nach
dem  Sächsischen  Forst-  und  Feldstrafgesetze  vom  26.  Fe—
bruar  1909.  Die  Strafen  bestehen  zumeist  nur  in  Geld—
oder  Haftstrafe.  Die  Strafverfolgung  tritt  in  der  Regel
nur  auf  Antrag  ein.  Die  Strafe  wird  durch  Urteil  oder
amtsrichterlichen  Strafbefehl  bestimmt  und  zugleich  der
Ersatz  des  Schadens  angeordnet.  Kommt  es  zur  Haupt—
verhandlung,  so  findet  diese  ohne  Zuziehung  von  Schöffen
statt.  Das  Verfahren  ist  besonders  geordnet  (S.  60).

4.  Jagd.

Die  jagdrechtlichen  Verhältnisse  werden  durch  das
Sächsische  Jagdgesetz  vom  1.  Dezember  1864,  geändert
9.  März  1908,  geregelt.  Hiernach  ist  das  Jagdrecht
zwar  ein  Ausfluß  des  Eigentums  am  Grund  und  Boden,
indessen  darf  es  nicht  jeder  Grundeigentümer  selbständig
ausüben.  Der  Wildstand  würde  sonst  bald  vernichtet
sein.  Zur  selbständigen  Ausübung  der  Jagd  sind  nur
befugt:

a)  die  sog.  Altberechtigten;  das  sind  die  Eigentümer
derjenigen  Grundstücke  (meist  Rittergüter),  mit  denen
das  Jagdrecht  schon  vor  dem  2.  März  1849  verbunden
  war,

und

b)  die  Besitzer  der  Grundstücke,  die  min  destens  300  Acker
ununterbrochene  jagdbare  Fläche  enthalten.

Sind  politische  Gemeinden  oder  Personenmehrheiten
Eigentümer  der  unter  a  und  b  genannten  Grundstücke,
so  darf  die  Jagd  nur  im  Wege  der  Verpachtung  oder
durch  angestellte  Jäger  ausgeübt  werden.

Alle  anderen  Grundstüche  einer  Gemeinde  sind  zu
einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  zu  vereinigen.  Ein