280  XVII.  Bergbau,  Wasserrecht,  Forst-  und  Feldwesen  usw.

Jagdbezirk  soll  mindestens  300  Acker  umfassen,  aus—
nahmsweise  können  kleinere  Jagdbezirke  bis  zur  Größe
von  150  Ackern  genehmigt  werden;  es  kann  aber  auch
ein  Gemeindebezirk  in  mehrere  Jagdbezirke  zerlegt
werden,  wenn  jeder  von  diesen  mindestens  600  Achker
umfaßt.

Die  Eigentümer  der  zu  einem  Jagdbezirke  vereinigten
Grundstüche  bilden  die  Jagdgenossenschaft.  Diese
beschließt  über  alle  die  Ausübung  der  Jagd  und  die
Verwendung  der  Jagdnutzung,  Verpachtung  u.  dgl.  betreffenden
  Angelegenheiten.  Die  Genossenschaft  faßt  ihre
Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit.  Die  Stimmen  werden
nach  dem  Umfange  der  Jagdflächen  der  Genossen  berechnet.
  Die  Genossenschaft  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen
(Jagd-)  Vorstand,  der  die  Genossenschaft  gerichtlich  und
außergerichtlich  vertritt.  Die  Genossenschaft  kann  in
bezug  auf  die  Ausübung  der  Jagd  nur  beschließen:
Verpachtung,  Ausübung  durch  einen  angestellten  Zäger,
ARuhenlassen  der  Jagd.

Wer  die  Jagd  ausüben  will,  muß  eine  auf  seinen
Aamen  lautende  Jagdkarte  besitzen,  die  von  der  Amtshauptmannschaft
  bzw.  dem  Stadtrate  ausgestellt  wird.
Aur  ganz  bestimmte,  als  jagdbar  bezeichnete  Tiere
dürfen  erlegt  werden,  und  zwar  auch  nur  innerhalb  gewisser
  Zeiten,  jedenfalls  außerhalb  der  Schonzeit.  Für
Raubtiere  besteht  keine  Schonzeit.

Für  den  durch  Wild  an  Grundstücken  verursachten
(Wild-)  Schaden  haftet  der  Jagdberechtigte  (ev.  die
Jagdgenossenschaft).  Der  Schadenersatzanspruch  wird
nicht  vor  den  ordentlichen  Gerichten  geltend  gemacht,
sondern  er  ist  binnen  drei  Tagen  bei  der  Amtshauptmannschaft
  anzumelden,  in  deren  Bezirk  das  beschädigte
  Grundstück  liegt.  Kommt  eine  gütliche  Einigung,
  die  unter  allen  Umständen  von  der  Amtshauptmannschaft
  zu  versuchen  ist,  nicht  zustande,  so  entscheidet
diese  über  den  Anspruch.  Gegen  ihre  Entscheidung  ist
der  Rekurs  bzw.  die  Anfechtungsklage  gegeben.

Die  der  Landwirtschaft  nützlichen  Bögel  werden  durch