282  XVIII.  Die  Polizei  im  allgemeinen.

Staatswesen,  also  nicht  nur  das,  was  wir  jetzt  darunter
verstehen,  sondern  Verwaltung,  Rechtsprechung,  Finanzund
  Volkswirtschaft  u.  a.  m.  Im  Laufe  der  Zeit  hat
sich  das  Gebiet  der  Polizei  verengt,  insbesondere  durch
die  Ausscheidung  der  Finanz=  und  Volkswirtschaft  (Kameralien),
  der  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und  durch
die  Trennung  der  Rechtspflege  von  der  Verwaltung,  die
in  Sachsen  durch  das  sog.  A-Gesetz  vom  28.  Januar
1835  durchgeführt  wurde.  Treffend  bezeichnet  das  Allgemeine
  Landrecht,  d.  i.  das  vor  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  in  Preußen  in  Geltung  gewesene  Gesetzbuch,  die
Aufgaben  der  Polizei  folgendermaßen:  „Die  nötigen
Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit
  und  Ordnung  und  zur  Abwendung  der  dem  Publiko
  oder  einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden
  Gefahren  zu  treffen,  ist  das  Amt  der  Polizei."
Hier  sind  deutlich  die  beiden  großen  Zweige  der  Polizei
erkennbar:  Sicherheits=  und  Wohlfahrtspolizei.  Je
enger  die  Menschen  zusammenwohnen,  wie  z.  B.  in  den
großen  Städten,  um  so  mannigfaltiger  und  eingehender
sind  die  polizeilichen  Borschriften,  die  dieses  Zusammenleben
  regeln  und  ordnen.

Die  Tätigkeit  der  Polizei  ist  eine  doppelte:  Sie  soll
Störungen  der  öffentlichen  Ordnung  (im  weitesten  Sinne!)
und  Gefahren,  die  dem  Leben,  der  Gesundheit,  dem
Vermögen  des  einzelnen  drohen,  entweder  zu  verhüten
suchen  (vorbeugende,  präventive  Tätigkeit)  oder  sie
abwehren  (unterdrüchende,  repressive  Tätigkeit).  Die
Polizei  kann  danach  ihren  Anordnungen  durch  Zwangsstrafen
  Machdruck  verleihen;  auch  erforderlichenfalls  selbst
ordnungswidrige  Zustände  beseitigen  oder  deren  Entstehung
  oder  Weiterbestehen  verhindern.  Je  nach  den
Aufgaben,  die  ihr  gestellt  sind,  unterscheidet  man  im
einzelnen  Kriminal-,  Sicherheits-,  Unfall-,  Ordnungs-,
Sitten-,  Gesundheitspolizei  usw.  Wenn  die  Durchführung
  der  obengenannten  Aufgaben  auch  wesentlich  polizeilicher
  Aatur  ist,  so  beschränkt  sich  doch  die  Polizei
nicht  hierauf,  sondern  sie  durchdringt  das  ganze  Gebiet