2.  Allgemeine  Polizeiverordnungen.  283

der  inneren  Verwaltung  derartig,  daß  fast  in  jedem
Zweige  polizeiliche  Vorschriften  zu  befolgen  sind,  mit
andern  Worten,  daß  überall,  wo  pflegliche  Bestimmungen
bestehen,  auch  die  zu  ihrer  Durchführung  dienenden
Schutz-  und  Strafvorschriften  getroffen  werden.  Das
gilt  vom  Armen-,  Bau-,  Gewerbe-,  Versicherungs-,
Markt-,  Jagd-,  Fischerei-,  Wege-,  Feld=  und  Forst-,
Wasser-,  Schiffahrts-,  Eisenbahnwesen  usw.
Polizeibehörde  ist  in  revidierten  Städten  der  Stadtrat,
im  übrigen  die  Amtshauptmannschaft,  soweit  nicht  einzelne
  Zweige  der  Polizei  in  nichtrevidierten  Städten
und  auf  dem  Lande  dem  Bürgermeister,  Gemeindevorstande
  oder  Gutsvorsteher  besonders  übertragen  sind.

Um  ihren  Aufgaben  gerecht  zu  werden,  erlassen

die  Polizeibehörden  (Ministerium  des  Innern,  Kreisund
  Amtshauptmannschaft,  Polizeidirektion  in  Dresden,
Stadträte  in  revidierten  Städten,  Bürgermeister  in
nichtrevidierten  Städten,  Gemeindevorstände,  Gutsvorsteher)


a)  allgemeine  Anordnungen  (polizeiliche  Verordnungen,
Regulative,  Bekanntmachungen),  die  für  sämtliche
Personen  im  Polizeibezirke  Geltung  haben,

oder,  falls  nur  eine  einzelne  Person  Störungen  hervorruft,

b)  Aufforderungen  unter  Strafandrohungen  an  diese

Einzelperson,  etwas  zu  tun  oder  zu  unterlassen.

2.  Allgemeine  Polizeiverordnungen.

Die  Polizeibehörden  sind  zum  Erlasse  allgemeiner
Anordnungen  nur  da  befugt,  wo  weder  reichs=  noch
landesgesetzliche  Vorschriften  eine  Regelung  getroffen
haben.  Vor  dem  Erlasse  allgemeiner  polizeilicher  Anordnungen
  hat  die  Amtshauptmannschaft  den  Bezirksausschuß,
  der  Stadtrat  in  revidierten  Städten  die  Stadtverordneten
  mit  ihrem  Gutachten  zu  hören.  In  nichtrevidierten
  Städten  und  Landgemeinden  ist  die  Zustimmung
des  Stadtgemeinderates  bzw.  des  Gemeinderates  nötig.
Die  Polizeiverordnungen  bedürfen  zu  ihrer  Nechtsgültig-