284  XVIII.  Die  Polizei  im  allgemeinen.

keit  der  ordnungsmäßigen  Bekanntmachung.  Alsbald
nach  der  Bekanntmachung  ist  der  Aufsichtsbehörde  vom
Inhalte  der  Verordnung  Kenntnis  zu  geben.  Die  Bekanntmachungen
  der  Ministerien  erfolgen  im  Gesetzund
  Verordnungsblatte  bzw.  dem  Dresdner  Journal,  die
der  Amtshauptmannschaften,  Stadträte  und  Bürgermeister
im  Amtsblatte,  die  der  Gemeindevorstände  und  Gutsvorsteher
  durch  Anschlag  am  Amtslokale.  Die  im  Gesetzund
  Verordnungsblatte  veröffentlichten  Verordnungen
treten  14  Tage  nach  dem  Ausgabetage  der  betreffenden
Aummer,  die  übrigen  sofort  in  Kraft.

Zur  Durchführung  ihrer  allgemeinen  Anordnungen
dürfen  die  Polizeibehörden  gemäß  §  2  des  A-Gesetzes
Strafen  androhen.  Es  sind  dies  Haft=  und  Geldstrafen.

Zur  Verhängung  der  Strafen  sind  nur  die  örtlichen,
  also  die  unteren  Polizeibehörden  befugt,  demnach
nicht  das  Ministerium  des  Innern  und  die  Kreishauptmannschaften.
  Die  Strafbefugnis  beschränkt  sich  auf
Ubertretungen.  —  Für  die  Bestrafung  von  Vergehen
und  Verbrechen  sind  die  Gerichte  zuständig.  Ubertretungen
  sind  die  nach  dem  Strafgesetzbuche  oder
sonstigen  Gesetzen  und  Verordnungen  strafbaren  Handlungen,
  die  mit  Geldstrafe  bis  150  M.  oder  mit  Haft
bedroht  sind.  Gemäß  §  453  der  Strafprozeßordnung
verbunden  mit  dem  Sächsischen  Gesetze  vom  8.  März
1879  kann  die  untere  Polizeibehörde  für  Ubertretungen
jedoch  höchstens  Haft  bis  zu  14  Tagen  oder  Geldstrafe
bis  150  M.  und  diejenige  Haft,  die  für  den  Fall,  daß
die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  an  die
Stelle  der  letzteren  tritt,  auswerfen;  Bürgermeister  nichtrevidierter
  Städte  und  Gemeindevorstände  größerer  Landgemeinden
  höchstens  75  M.  und  8  Tage  Haft,  Gemeindevorstände
  kleinerer  Landgemeinden  und  Gutsvorsteher  nur
Geldstrafe  bis  30  M.  Kommt  eine  höhere  Bestrafung  in
Betracht,  so  ist  die  Sache  an  die  Staatsanwaltschaft
—  von  Bürgermeistern  nichtrevidierter  Städte,  Gemeindevorständen
  und  Gutsvorstehern  durch  Bermittlung  der
Amtshauptmannschaft  —  abzugeben.