3.  Strafverfügung.  285

Was  die  Straftat  selbst  anlangt,  so  ist  der  bloße
Versuch  einer  Ubertretung  straflos,  ebenso  die  Beihilfe
dazu.  Die  Anstiftung  zu  einer  Ubertretung  ist  jedoch
ebenso  zu  strafen  wie  die  Ubertretung  selbst.  Begehen
mehrere  eine  Ubertretung  gemeinschaftlich,  so  ist  jeder
einzelne  als  Mittäter  zu  strafen.  Kinder  unter  12  Jahren
können  überhaupt  nicht  bestraft  werden,  junge  Leute
zwischen  12  und  18  Jahren  nur  dann,  wenn  sie  bei
Begehung  der  Ubertretung  die  zur  Strafbarkeit  ihrer
Handlungsweise  erforderliche  Einsicht  besessen  haben.
Wer  sich  bei  Begehung  einer  Straftat  in  einem  Zustande
  befand,  durch  den  die  freie  Willensbestimmung
ausgeschlossen  war  (Geisteskrankheit,  schwere  Trunkenheit),
  Kann  strafrechtlich  nicht  verfolgt  werden.

3.  Strafverfügung.

Da  Ubertretungen  keine  erheblichen  Straftaten  bilden
werden  sie  in  einem  abgekürzten  Verfahren  nur  durch
Erlaß  und  Zustellung  einer

Strafverfügung

erledigt.  Die  Strafverfügung  vertritt  die  Stelle  eines
schriftlichen  Urteils;  sie  muß  enthalten:

1.  eine  kurze  Darstellung  der  strafbaren  Handlung;
2.  das  angewendete  Strafgesetz;

3.  die  Beweismittel  (Aame  der  anzeigenden  Person  —
nicht  etwa  nur:  laut  Anzeige)j;

4.  die  festgesetzte  Strafe;

5.  den  Hinweis,  daß  binnen  einer  Woche  von  der
Zustellung  bzw.  sonstigen  Bekanntgabe  der  Strafverfügung
  an  beim  zuständigen  Amtsgerichte  oder
bei  der  die  Strafverfügung  erlassenden  Polizeibehörde
  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  gestellt
  werden  Kann.  (Eine  Art  Berufung.)