286  XVIII.  Die  Polizei  im  allgemeinen.

Was  die  Strafbemessung  angeht,  so  muß  die  Höhe
der  Strafe  der  Bedeutung  und  Schwere  der  Ubertretung
entsprechen  und  auch  dem  Leistungsvermögen  des  Be—
schuldigten  angepaßt  sein.  Die  niedrigste  Geldstrafe  ist
1  M.,  die  niedrigste  Haftstrafe  1  Tag.  Bei  der  Umwandlung
  der  Geld=  in  Haftstrafe  —  in  der  Begel  wird
in  der  Strafverfügung  die  an  die  Stelle  der  Geldstrafe
für  den  Fall  der  Uneinbringlichkeit  tretende  Haftstrafe
festgesetzt  —  ist  der  Betrag  von  1  bis  15  M.  einem
Tage  Haft  gleichzusetzen.  In  besonders  leichten  Fällen
kann  bei  jugendlichen  Personen  zwischen  12  und
18  Jahren  auf  Verweis  erkannt  werden.  Bei  Kindern,
  die  die  Schule  besuchen,  empfiehlt  sich  Anzeige  an
den  Schulvorstand  zur  Entschließung  über  Verhängung
einer  entsprechenden  Schulstrafe.  Verbrecherische  oder
verwahrloste  Kinder  können  auf  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts
  auch  der  gesetzlichen  Zwangserziehung
  (Fürsorgeerziehung)  überwiesen  werden  —  etwa
in  der  Bräunsdorfer  Anstalt  (S.  1798).

Beruhigt  sich  der  Beschuldigte  bei  der  Strafverfügung
nicht,  so  kann  er  binnen  einer  Woche  Antrag  auf  gerichtliche
  Entscheidung  stellen,  er  kann  sich  jedoch  auch
der  Strafverfügung  unterwerfen  und  um  gnadenweisen
Erlaß  bzw.  Ermäßigung  der  Strafe  bitten.  Da  erfahrungsgemäß
  die  Beschuldigten  sich  oft  unklar  ausdrücken,
  ob  sie  gerichtliche  Entscheidung  oder  Erlaß
wünschen,  so  empfiehlt  sich  eine  ausdrückliche  Befragung
und  protokollarische  Feststellung  hierüber.

Wird  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  hat
die  Polizeibehörde  zu  erwägen,  ob  sie  mit  Rüchsicht  auf
die  vorgebrachten  Gründe  die  Strafverfügung  zurücknehmen
  will.  Eine  rechtskräftige  Strafverfügung  —  das
wird  sie  nach  Ablauf  der  einwöchigen  Widerspruchsfrist,
falls  Kein  Widerspruch  erhoben  wird  —  kann  nicht  mehr
zurückgenommen  werden.  Aimmt  die  Polizeibehörde  die
Strafverfügung  nicht  zurüch,  so  übersendet  sie  die  Akten
der  Staats=  bzw.  Amtsanwaltschaft,  die  sie  dem  Amtsrichter
  vorlegt.  Hierauf  wird,  falls  der  Widerspruch