4.  Strafbescheid.  287

rechtzeitig  erhoben  war,  ohne  die  sonst  erforderliche  besondere
  Anklage  (die  Strafverfügung  vertritt  diese)  zur
Hauptverhandlung  vor  dem  Schöffengerichte  geschritten.
Dieses  ist  an  die  in  der  Strafverfügung  ersichtliche  Be—
urteilung  der  Tat  nicht  gebunden.  Es  kann  den  An—
geklagten  freisprechen  oder  ihn  zu  einer  härteren,  aber
auch  milderen  Strafe  verurteilen.  Der  Antrag  auf  ge—
richtliche  Entscheidung  kann  bis  zum  Beginne  der  Haupt—
verhandlung  zurückgezogen  werden.

Den  vom  Beschuldigten  erbetenen  Erlaß  bzw.  die
Herabminderung  kann  die  Polizeibehörde  für  die  von
ihr  verfügten  Strafen  im  allgemeinen  selbst  gewähren.

4.  Strafbescheid.

Bei  Ubertretungen  der  Vorschriften  über  öffentliche
Abgaben  und  Gefälle  (Gemeindesteuern,  Besitzwechselabgaben,
  Wegegelder  u.  dgl.)  wird  die  Geldstrafe  für
die  Steuerhinterziehung  —  meist  ein  Vielfaches  des
hinterzogenen  Betrages  —  nicht  durch  eine  Strafverfügung,
  sondern  einen  Strafbescheid  festgesetzt.  Der
Strafbescheid  gleicht  formell  und  inhaltlich  der  Strafverfügung,
  er  darf  jedoch  nur  auf  Geldstrafe,  ev.  Einziehung
  lauten  —  ein  Mindest=  oder  Höchstbetrag  ist
hier  nicht  festgesetzt.

Der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  kann
nur  bei  der  Polizeibehörde  gestellt  werden,  nicht  bei
Gericht.

Hat  die  Verwaltungsbehörde  einen  Strafbescheid  nicht
erlassen,  und  lehnt  die  Staatsanwaltschaft  den  an  sie
gerichteten  Antrag  auf  Verfolgung  ab,  so  ist  die  Verwaltungsbehörde
  befugt,  selbst  die  Anklage  bei  Gericht
zu  erheben.  In  einem  solchen  Falle  hat  sie  einen  Beamten
  ihres  Verwaltungszweiges  oder  einen  Rechtsanwalt
  als  ihren  Vertreter  zu  bestellen  und  in  der  Anklage
  namhaft  zu  machen.