288  XVIII.  Die  Polizei  im  allgemeinen.

5.  Polizeiliche  Anordnungen  an  Einzelpersonen.


Aur  wenn  die  durch  eine  einzelne  Person  hervorgerufene
  Störung  der  allgemeinen  Ordnung  nicht  schon
den  Tatbestand  einer  strafbaren  Handlung  bildet  und
auf  Grund  eines  Strafgesetzes  oder  einer  allgemeinen
polizeilichen  Anordnung  strafbar  ist,  darf  die  Polizeibehörde
  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  eine  spezielle  Anordnung
  unter  Strafandrohung  erlassen.  Diese  Befugnis
zur  Androhung  von  Ordnungsstrafen  für  den  Einzelfall
gründet  sich  auf  §  2  des  A-Gesetzes;  hiernach  dürfen
die  Polizeibehörden  Geld=  und  Haftstrafen  bis  zum
Höchstmaße  wie  bei  Polizeiverordnungen  (S.  283)  androhen.
  Diese  Strafandrohung,  insbesondere  die  an
Stelle  der  Geldstrafe  bei  Uneinbringlichkeit  tretende
Ersatzhaftstrafe,  muß  in  der  Strafandrohung,  die  zuzustellen
  oder  zu  Protokoll  zu  eröffnen  ist,  genau  festgesetzt
  sein;  eine  nachträgliche  Verwandlung  einer  nicht
beitreibbaren  Geldstrafe  in  die  entsprechende  —  jedoch
nicht  ausdrüchlich  angedrohte  —  Haftstrafe  ist  nicht  angängig.


Die  angedrohte  Strafe  ist  verwirkt,  sobald  der,  an
den  die  Anordnung  gerichtet  ist,  das  Gebot  nicht  befolgt
oder  dem  Verbote  zuwiderhandelt.  Die  Verwirkungserklärung
  ist  als  Beschluß  zu  Protokoll  zu  eröffnen  oder
zuzustellen;  hiergegen  sind  nur  die  Rechtsmittel  des  Verwaltungsinstanzenzuges
  gegeben:  Rekurs  und  ev.  Anfechtungsklage
  (S.  323  f.).

Über  Gesuche  um  Erlaß  oder  Ermäßigung  solcher
Einzelordnungsstrafen  entscheidet  die  Polizeibehörde,  die
sie  festgesetzt  hat.

Die  Einziehung  aller  Geldstrafen  erfolgt  sofort  nach
Rechtskraft  der  Verfügungen.  Bei  Michtzahlung  erfolgt
Zwangsvollstrechung  (S.  334  f.),  ohne  daß  es  noch  besonderer
  Mahnung  bedarf.  Stundungen  stehen  im
Ermessen  der  Polizeibehörde;  Teilzahlungen  von  Strafbeträgen
  sind  untunlich,  da  der  Charakter  der  Strafe