XIX.  Kriminal=  und  Sicherheitspolizei.  289

hierdurch  verloren  geht.  Die  Geldstrafen  fließen  in  die
Gemeindekasse;  bestimmte  Geldstrafen,  so  die  wegen  Ubertretung
  der  Sonntags-,  Musik=  und  Tanzbestimmungen
zur  Armenkasse.

XIX.  Rriminal-  und  Sicherheitspolizei.


1.  Kriminalpolizei.

Wenn  von  der  Polizei  schlechthin  die  Rede  ist,  hat
man  in  der  Regel  die  Kriminal=  und  die  Sicherheitspolizei
  darunter  zu  verstehen.  Die  kriminalpolizeiliche
Tätigkeit  ist  Rkeine  selbständige,  sondern  nur  eine  aushelfende.
  Die  Polizei  ist  hier  nur  Gehilfin  der  Staatsanwaltschaft
  und  verpflichtet,  deren  Anordnungen  Folge
zu  leisten.!  Die  Behörden  und  Beamten  des  Polizeiund
  Sicherheitsdienstes  haben  strafbare  Handlungen  zu
erforschen,  den  örtlichen  Befund  festzustellen  und  alle
keinen  Aufschub  gestattenden  Anordnungen  zu  treffen,
um  die  Verdunkelung  der  Sache  zu  verhüten.  Sie
übersenden  ihre  Verhandlungen,  Protokolle  usw.  ohne
Verzug  der  Staatsanwaltschaft  bzw.  wenn  schleunige
richterliche  Untersuchungshandlungen  erforderlich  erscheinen,
  an  den  Amtsrichter;  sie  sind  ferner  verpflichtet,
dem  Ersuchen  oder  Auftrage  der  Staatsanwaltschaft  zur
Vornahme  von  Ermittlungen  und  Beweiserhebungen
zu  genügen.  Bei  Gefahr  im  Verzuge  sind  sie  in  beschränktem

  Maßstabe  zur  vorläufigen  Festnahme

1  Dem  Polizeipräsidenten  zu  Dresden  ist  durch  Verordnung
vom  9.  Mai  1912  die  Landeskriminalpolizei  unterstellt
worden,  die  sich  in  7  Kriminalbrigaden  an  den  Sitzen  der
7  Landgerichte  gliedert.  Ihr  Zweck  ist,  Staatsanwaltschaft
und  Untersuchungsrichter  bei  der  Unterdrüchung  und  Erforschung
schwerer  Delikte  zu  unterstützen,  die  sich  entweder  über  weitere
Gebiete  verbreiten  oder  deren  Ermittelung  besonders  schwierig  ist.

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  19