290  XIX.  Kriminal=  und  Sicherheitspolizei.

(Verhaftung)  berechtigt,  z.  B.  bei  Ertappung  auf  frischer
Tat,  ferner  wenn  es  sich  um  ein  Verbrechen,  um
Heimatlose,  Landstreicher,  Legitimationslose  oder  Ausländer
  handelt.  Außerdem  Rann  die  Polizei  Personen
in  polizeiliche  Berwahrung  nehmen,  sobald  deren  eigener
Schutz,  oder  die  öffentliche  Sicherheit,  Ruhe  oder  Sittlichkeit
  es  erheischt.  Spätestens  am  Tage  darauf  muß  aber
die  Uberweisung  an  die  zuständige  Behörde  (Amtsgericht,
  Staatsanwaltschaft)  oder  Freilassung  erfolgen.

Bei  Gefahr  im  Verzuge  ist  die  Polizei  auch  unter
bestimmten  Voraussetzungen  zur  Durchsuchung  von
Wohnungen  und  zur  Beschlagnahme  von  Gegenständen,
  die  als  Beweismittel  dienen  können  oder  der
Einziehung  unterliegen,  berechtigt.

Die  von  der  Polizei  Festgenommenen  werden  entweder
  dem  Gerichts=  oder  dem  Polizeigefängnisse  zugeführt.
  In  letzterem  werden  auch  die  Polizeihaftstrafen
vollstreckt.

2.  Sicherheitspolizei.

Die  Sicherheitspolizei  hat  zum  Gegenstande  den  Schutz
des  Gemeinwesens,  der  Person  und  des  Eigentums;  sie
soll  die  Rechtsverletzungen  bekämpfen  und  ihnen  tunlichst
vorbeugen,  die  den  Staat  oder  den  einzelnen  schädigen
oder  schädigen  Können.  Sie  umfaßt  die  Fremden-,  Paß-,
Vereins=  und  Preßpolizei,  das  Fundwesen,  Bettlerwesen,
die  Unfall=  und  Straßenpolizei,  die  Aufrechterhaltung
der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  u.  a.  m.;  ihr  steht
die  Ausübung  der  Strafgewalt  in  allen  diesen  Beziehungen
  zu.  In  Dresden  wird  die  Sicherheitspolizei
durch  die  Königliche  Polizeidirektion,  in  Leipzig,  Chemnitz,
Zwickau  und  Plauen  durch  besondere  städtische  Polizeiämter
  ausgeübt.  Die  Sicherheitspolizei  ist  die  wesentlichste
  Aufgabe  der  Gendarmerie.  Für  die  Geschäfte  der
Sicherheitspolizei  sind  —  auch  an  anderen  Orten  —
gesonderte  Akten  und  Registranden,  möglichst  auch  gesonderte
  Expeditionsräume  einzurichten.  Wenn  die  öffentliche
  Sicherheit  durch  Aufruhr,  Aufläufe,  Zusammen-