2.  Sicherheitspolizei.  a)  Paß=  und  Meldewesen.  291

rottungen  u.  dgl.  gefährdet  wird,  so  hat  die  Polizei
unverzüglich  einzuschreiten;  wenn  ihre  Mittel  nicht  ausreichen,
  kann  sie  militärische  Hilfe  in  Anspruch  nehmen.
Eine  versammelte  Menge  muß  dreimal  zum  Auseinandergehen
  aufgefordert  werden,  bevor  Gewalt  angewendet
werden  darf.  Im  MNotfalle  darf  das  Militär  die  Waffe
gebrauchen.  Für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs
kann  für  das  Königreich  Sachsen  oder  Teile  desselben
vom  Gesamtministerium  der  Belagerungszustand  erklärt
werden.  Dann  stehen  dem  Oberbefehlshaber  der  Truppen
unter  Außerkraftsetzung  einzelner  bürgerlicher  Rechte
(betr.  Presse,  Bereinswesen  usw.)  die  Mlaßnahmen  zur
Aufrechterhaltung  und  Wiederherstellung  der  Ordnung  zu.

Für  das  Reichsgebiet,  ausgenommen  Bayern,  kann
der  Kaiser  den  Belagerungszustand  erklären.

A-eben  Freiheitsstrafe  Kann  in  den  durch  das  Strafgesetz
  vorgesehenen  Fällen,  ausgenommen  gegen  jugendliche
  Personen,  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht
erkannt  werden  (vgl.  Sächsische  Verordnung  vom  15.  März
1910).  Diese  hat  die  Wirkung,  daß  dem  Verurteilten
von  der  Kreishauptmannschaft  der  Aufenthalt  an  bestimmten
  Orten  untersagt  werden  kann.  Den  Sicherheitspolizeibehörden
  steht  die  Aufsichtsführung  zu.

Gegen  Ausländer  kann  anstatt  der  Polizeiaufsicht
die  Ausweisung  aus  dem  BReichsgebiete  verfügt  werden.
Die  Polizeibehörde  darf  außerdem  staatsgefährliche  oder
lästige  Ausländer  des  Landes  verweisen.

a)  Paß=  und  Meldewesen.

Uber  das  Paßwesen  s.  o.  Freizügigkeit  S.  162.

Weder  die  Freizügigkeit  noch  die  Paßfreiheit  haben
die  Bestimmungen  über  die  Anmeldung  Fremder  und
A-euanziehender  berührt,  indessen  dürfen  Aufenthaltsbeschränkungen
  mit  diesen  Meldungen  bzw.  ihrer  Unterlassung
  nicht  verbunden  werden,  eben  weil  sie  der  Freizügigkeit
  zuwiderlaufen  würden.  Das  Meldewesen  ist
durch  örtliche  Regulative  zu  regeln.  Das  Meldewesen

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