292  XIX.  Kriminal=  und  Sicherheitspolizei.

bezweckt  die  genaue  Kontrolle  über  Einwohner  und
Fremde,  und  ist  für  die  Besteuerung,  Armenunterstützung,
Ausstellung  von  Bescheinigungen  über  Aufenthalt  und
Führung  usw.  von  höchster  Wichtigkeit.  In  den  Mielderegistern
  ist  alles  zu  vermerken  und  nachzutragen,  was
für  die  betreffende  Person  von  MWichtigkeit  ist,  z.  B.
Vorstrafen,  Namens=  und  Standesänderungen,  Sterbefälle,
  Eheschließungen,  Ehescheidungen,  Aufgebote,  Bürgerrechtserwerbung,
  Entmündigung,  Konhurseröffnung,  Gewerbeanmeldung
  usw.  Besondere  Anordnungen  werden
für  Ausländer,  Kellnerinnen,  Beamte,  Militärpersonen  usw.
getroffen,  ferner  für  das  Verfahren  bei  Benachrichtigungen
  der  Steuer-,  Impf=  und  Armenbehörde,  der
Wahlgeschäftsstelle  u.  a.  m.  Für  die  Anmeldung  kann
eine  Gebühr  bis  zu  25  Pf.  erhoben  werden,  die  Abmeldung
  ist  gebührenfrei.  Jeder  Angemeldete  bekommt
einen  Anmeldeschein.

M-eben  dieser  allgemeinen  besteht  eine  besondere  Melde—
pflicht  für  Gewerbetreibende  zum  stehenden  Gewerbe—
betrieb,  Gesinde,  Arzte,  zu  standesamtlichen,  kirchlichen,
Impf-,  statistischen,  Versicherungs=  und  anderen  Zwechen.

b)  Preßwesen.

Auf  die  Presse,  d.  h.  die  Vervielfältigung  des  Gedankens
  durch  die  Buchdruckerpresse,  muß  die  Polizei
ein  wachsames  Auge  haben,  weil  staatsgefährliche  und
volksverderbende  Ideen  durch  sie  die  rascheste  Verbreitung
  finden  können.  Während  früher  hier  das  Präventivsystem
  galt,  d.  h.  das  Erscheinen  jedes  Druckerzeugnisses,
sei  es  Buch  oder  Zeitung,  vorbeugungsweise  von
einer  polizeilichen  Erlaubnis  abhängig  gemacht  war
Gensur),  gilt  jetzt  das  Repressivsystem,  d.  h.  nur  wenn
sich  Druckerzeugnisse  nach  dem  Erscheinen  als  schädlich
erweisen,  werden  sie  unterdrückt.  Das  Recht  der  freien
Meinungsäußerung  und  die  Preßfreiheit  sind  durch  die
Verfassung  anerkannt.

Presserecht  ist  Reichsrecht.  Das  Reichspreßgesetz  vom