2.  Sicherheitspolizei.  b)  Preßwesen.  293

7.  Mai  1874  gewährleistet  den  freien  Betrieb  des  Preß—
gewerbes,  das  auch  der  Untersagung  nicht  unterliegt.

Damit  gegen  unerlaubte  und  gefährliche  Preßerzeug—
nisse  jedoch  eingeschritten  werden  kann,  muß  auf  jeder
Druckschrift  (mit  Ausnahme  von  Visitenkarten,  Rechnungen,
  Eintrittskarten  und  anderen  privaten,  häuslichen
und  geselligen  Zwecken,  Zwecken  des  Gewerbes  oder
Verkehrs  dienenden  Drucken)  der  Name  des  Druckers
und  Verlegers  —  bei  Selbstverlag  des  Verfassers  oder
Herausgebers  —,  bei  periodischen  Druchschriften  (Tageszeitungen,
  Wochen=  und  MWonatsschriften)  auch  der  des
verantwortlichen  Schriftleiters  (Redakteurs)  angegeben
sein.  Von  jeder  periodischen  Druchschrift  muß  bei  Beginn
der  Ausgabe  an  die  Polizeibehörde  unentgeltlich  ein  Abdruch
  abgeliefert  werden,  ausgenommen  von  Druckschriften,
  die  nur  wissenschaftlichen,  Rünstlerischen,  industriellen
  oder  gewerblichen  Zwechken  dienen.  Verstößt
der  Inhalt  einer  Druchschrift  gegen  die  gesetzlichen  Bestimmungen,
  ist  er  staatsgefährlich,  unsittlich,  so  kann
die  Polizei  die  Druchschrift  beschlagnahmen,  muß  aber
dann  binnen  kürzester  Frist  eine  richterliche  Entscheidung
herbeiführen.  Erkennt  das  Gericht  den  Inhalt  für  strafbar,
  so  hat  es  im  Urteile  die  Unbrauchbarmachung  aller
Abdrücke,  Platten  und  Formen  auszusprechen.

Die  periodische  Presse  ist  verpflichtet,  tatsächliche  Berichtigungen
  unentgeltlich  aufzunehmen;  sie  muß  auch
amtliche  Bekanntmachungen  gegen  Erstattung  der  Einrüchungskosten
  veröffentlichen.

Auch  der  Handel  mit  Preßerzeugnissen  ist  gewissen
polizeilichen  Beschränkungen  im  Interesse  einer  fortdauernden
  Aufsicht  unterworfen.  Buch=  und  Steindrucker,
Buch=  und  Kunsthändler,  Antiquare,  Leihbibliothekare,
Inhaber  von  Lesezimmern,  Verkäufer  von  Druchschriften,
Zeitungen  und  Bildern  sind  nicht  nur,  wie  alle  Gewerbetreibenden,
  zur  Anzeige  ihres  Gewerbebetriebes,  sondern.
auch  zur  Angabe  der  Räumlichkeit,  worin  er  stattfindet,
sowie  jedes  Lokalwechsels  verpflichtet.

Vor  allem  aber  ist  der  Druchschriftenhandel  im  Um-