294  XIX.  Kriminal-  und  Sicherheitspolizei.

herziehen  am  Orte  oder  außerhalb  strengen  Vorschriften
unterworfen,  da  hier  erfahrungsgemäß  die  meisten  Zuwiderhandlungen
  stattfinden.  Wer  gewerbsmäßig  den
Hausierhandel  mit  Druchschriften  und  Bildwerken  am
Orte  betreiben,  ferner  wer  solche  außerhalb  geschlossener
Räume  unentgeltlich  verteilen  oder  wer  Bekanntmachungen,
  Plakate  und  Aufrufe  an  öffentlichen  Orten
anschlagen  will,  bedarf  dazu  der  ortspolizeilichen  Erlaubnis
  und  muß  diesen  Erlaubnisschein  bei  sich  führen.
Zur  Verteilung  von  Stimmzetteln,  Wahlaufrufen  und
sonstigen  Druckschriften  während  der  Reichstags=  und
Landtagswahlen  und  zur  gewerbsmäßigen  Verteilung
von  Schriften  oder  Bildwerhken  in  geschlossenen  Räumen
bedarf  es  keiner  Erlaubnis.

Vom  Feilbieten  im  Umherziehen  sind  ausgeschlossen
alle  Schriften  und  Bildwerke,  die  in  sittlicher  oder
religiöser  Beziehung  Argernis  geben  oder  mittels  Zusicherung
  von  Prämien  oder  Gewinnen  oder  in  Lieferungen
  ohne  bestimmte  augenfällige  Angabe  des  Gesamtpreises
  vertrieben  werden.  Die  Kolportagehändler  müssen
zudem  ein  von  der  Polizeibehörde  genehmigtes  Verzeichnis
der  erlaubten  Schriften  und  Bildwertke  mit  sich  führen.

0)  Vereins=  und  Versammlungswesen.

Verein  und  Versammlung  sind,  namentlich  insoweit,
als  sie  beide  durch  Vereinigung  einen  gemeinschaftlichen
Zweck  erstreben,  einander  ähnlich.  Während  sich  jedoch
ein  Verein  als  dauernde,  organisierte  Verbindung  von
Personen  darstellt,  ist  eine  Bersammlung  nur  eine  vorübergehende
  Zusammenkunft  von  Personen  ohne  eine
feste  Ordnung.

Uber  Vereine  und  Versammlungen  trifft  das  Neichsvereinsgesetz
  vom  19.  April  1908  verb.  mit  der  Sächs.  Ausführungsverordnung
  vom  12.  Mai  1908  Bestimmungen.

1.  Bersammlungen.  Versammlungen  deutscher
Reichsangehöriger  sind  an  sich  nicht  erlaubnispflichtig;
öffentliche  Versammlungen  unter  freiem  Himmel  und