2.  Sicherheitspolizei.  e)  Vereins=  u.  Versammlungswesen.  295

Aufzüge  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  bedürfen
jedoch  der  Genehmigung  der  Polizeibehörde.  Diese  Genehmigung
  ist  schriftlich  zu  erteilen  und  darf  nur  versagt
  werden,  wenn  aus  der  Abhaltung  der  Versammlung
  oder  der  Veranstaltung  des  Aufzugs  Gefahr  für
die  öffentliche  Sicherheit  zu  befürchten  ist.  Eine  Versammlung,
  die  in  einem  geschlossenen  Raume  veranstaltet
wird,  ist  nicht  schon  deshalb  als  Versammlung  unter
freiem  Himmel  anzusehen,  weil  außerhalb  des  Versammlungsraums
  befindliche  Personen  an  der  Erörterung
  teilnehmen,  oder  weil  die  Versammlung  in  einen
mit  dem  Versammlungsraume  zusammenhängenden  umsideien
  Hof  oder  Garten  verlegt  wird.  Leichenbegängnisse
  sowie  Züge  von  Hochzeitsgesellschaften,  wo  sie  hergebracht
  sind,  bedürfen  der  Anzeige  oder  Genehmigung
nicht.

Wer  eine  politische  Bersammlung,  d.  i.  eine
öffentliche  Versammlung  zur  Erörterung  politischer  Angelegenheiten
  veranstalten  will,  hat  hiervon  mindestens
24  Stunden  vor  dem  Beginne  der  Versammlung  unter
Angabe  des  Ortes  und  der  Zeit  bei  der  Polizeibehörde
Anzeige  zu  erstatten.  Uber  die  Anzeige  wird  sofort  eine
kostenfreie  Bescheinigung  erteilt.  Einer  Anzeige  bedarf
es  nicht  für  Versammlungen,  die  öffentlich  bekanntgemacht
  worden  sind.  Die  öffentliche  Bekanntmachung
muß  mindestens  24  Stunden  vor  der  Versammlung  in
der  Zeitung  oder  durch  Plakat  erfolgen,  in  deutscher
Sprache  abgefaßt  sein,  die  deutliche  Bezeichnung  tragen:
Offentliche  politische  Bersammlung,  sowie  Zeit  und
Ort  der  Bersammlung,  Namen,  Wohnort  und  Wohnung
des  Veranstalters  enthalten.  Die  Zeitung  muß  von  der
zuständigen  Polizeibehörde  ausdrücklich  zugelassen  sein.
Einer  Anzeige  bedarf  es  ferner  nicht  für  Versammlungen
der  Wahlberechtigten  zum  Betriebe  der  Wahlen  zu  den
öffentlichen  Körperschaften  vom  Tage  der  amtlichen  Bekanntmachung
  des  Wahltags  bis  zur  Beendigung  der
Wahlhandlung.  Vicht  anzeigepflichtig  sind  endlich  Versammlungen
  von  gewerblichen  Arbeitnehmern  oder  Arbeit-