2.  Sicherheitspolizei.  c)  Vereins=  u.  Versammlungswesen.  297

aufgelöst  erklärt  ist,  haben  sich  alle  Anwesenden  sofort
zu  entfernen.  Die  Erhebung  von  Eintrittsgeld  sowie
sonstige  Geldsammlungen  bei  öffentlichen  Versammlungen
sind  als  öffentliche  Geldsammlungen  an  eine  besondere
behördliche  Erlaubnis  gebunden.  Die  Nichtbefolgung
der  vereinsgesetzlichen  Borschriften  zieht  Bestrafung  mit
Geld=  bzw.  Haftstrafen  nach  sich.  Auf  kirchliche  und
religiöse  Bereine  und  Versammlungen,  kirchliche  Prozessionen
  u.  dgl.  findet  das  Reichsvereinsgesetz  Kkeine  Anwendung,
  es  bewendet  insoweit  insbesondere  bei  dem
Sächsischen  Gesetze,  das  Vereins=  und  Versammlungsrecht
  betreffend,  vom  22.  November  1850.  Offentliche
Veranstaltungen,  die  nicht  „Versammlungen“,  d.  h.  Vereinigungen
  einer  größeren  Anzahl  von  Menschen  zur
Erörterung  oder  Beratung  irgend  welcher  Angelegenheiten
  sind,  also  namentlich  alle  Lustbarkeiten,  unterliegen
  nicht  dem  Reichsvereinsgesetze,  sondern  den  landesgesetzlichen
  Vorschriften;  Lustbarkeitssteuern  sind  daher
zulässig.

2.  Vereine.  Alle  Reichsangehörigen  haben  das  Becht,
zu  Zwecken,  die  den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,
Vereine  zu  bilden  und  sich  zu  versammeln.  Ein  Verein,
dessen  Zweck  den  Strafgesetzen  zuwiderläuft,  kann  aufgelöst
  werden.  Gegen  die  Auflösungsverfügung  ist  Rekurs
  und  weiter  Anfechtungsklage  zulässig.  Jeder
politische  Verein,  d.  i.  jeder  Verein,  der  eine  Einwirkung
  auf  politische  Angelegenheiten  bezwecht,  muß
einen  Vorstand  und  eine  Satzung  haben.  Der  Vorstand
  ist  verpflichtet,  binnen  zwei  Wochen  nach  Gründung
  des  Vereins  die  Satzung  sowie  das  Verzeichnis
der  Mitglieder  des  Vorstands  der  für  den  Sitz  des
Vereins  zuständigen  Polizeibehörde  einzureichen.  Uber
die  Einreichung  ist  eine  kostenfreie  Bescheinigung  zu  erteilen.
  Jede  Anderung  der  Satzung  sowie  jede  Anderung
  in  der  Zusammensetzung  des  Vorstands  ist  gleichfalls
  binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Eintritte  der
Anderung  anzuzeigen.  Die  Satzung  sowie  die  Anderungen
  sind  in  deutscher  Sprache  einzureichen;  Aus-