2.  Sicherheitspolizei.  d)  Unfallpolizei.  299

Die  Bestimmungen  über  wirtschaftliche  Vereine  finden
sich  vollständig  in  Reichs=  oder  Landesgesetzen.  Das
Handelsgesetzbuch  trifft  Bestimmungen  über  die  Aktienund
  anderen  Handelsgesellschaften,  das  Genossenschaftsgesetz
  über  die  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften
(Kredit-,  Konsum-,  Vorschußvereine  u.  dgl.),  die  Gewerbeordnung
  über  die  Innungen,  die  Reichsversicherungsordnung
  über  die  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften
usw.  Wenn  ein  wirtschaftlicher  Verein  sich  in  keine  der
gesetzlich  geregelten  Vereinsformen  sügen  hann,  so  erlangt
  er  Rechtsfähigkeit  durch  staatliche  Berleihung,  für
die  das  Ministerium  des  Innern  zuständig  ist.

d)  Unfallpolizei.

Zur  Sicherheitspolizei  gehört  ferner  die  Unfallpolizei.
Die  Polizei  muß  Unfälle  aller  Art  zu  verhüten  und,  wenn
sie  trotzdem  eintreten,  ihre  schädlichen  Wirkungen  nach
Möglichkeit  zu  beseitigen  suchen.  Die  Unfallpolizei  geht
in  vielen  Fällen  in  anderen  Gebieten  polizeilicher  Fürsorge
  auf,  so  in  der  Baupolizei  (sichere  Errichtung  und
Erhaltung  der  Gebäude),  in  der  Gewerbepolizei  (Arbeiterschutzvorschriften)
  usw.  Unfallpolizeiliche  Bestimmungen
des  Reichsstrafgesetzbuchs  sind  die  über  das  gefahrdrohende
  Aufstellen  von  Gegenständen,  sowie  die  ungenügende
  Bedechung  von  Brunnen,  Gruben  usw.,  ferner
das  Verbot  des  Waffentragens,  des  Schießens,  sowie  des
Abbrennens  von  Feuerwerkskörpern  in  gefährlicher  Nähe
von  Gebäuden  oder  feuerfangenden  Sachen.  Das  Strafgesetzbuch
  verbietet  ferner  die  gefährliche  Lagerung  leicht
entzündlicher  Gegenstände.  Bundesratsbestimmungen
regeln  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen,  d.  h.  deren  Versendung,
  Aufbewahrung,  Verkauf.  Die  Lagerung  und
der  Verkauf  von  Mineralölen  (Petroleum  usw.)  ist  an
die  Beobachtung  besonderer  Vorsichtsmaßregeln  gebunden;
im  Umherziehen  dürfen  solche  Stoffe  nicht  verkauft
werden.  Für  Dampfkessel,  Pulverfabriken  usw.  gelten
besondere  Sicherungsvorschriften.  Sind  derartige  Be-