300  XIX.  Kriminal=  und  Sicherheitspolizei.

stimmungen  getroffen,  um  Bränden,  Explosionen  u.  dgl.
vorzubeugen,  so  ist  die  Regelung  des  Feuerlöschwesens
  eine  schadenheilende  Aufgabe  der  Unfallpolizei.
  Bei  Unglüchsfällen  und  in  gemeiner  Not  hat
zwar  jedermann  auf  polizeiliche  Aufforderung  hin  Hilfe
zu  leisten,  falls  er  dies  ohne  eigene  Leibes=  und  Lebensgefahr
  tun  hann,  der  Feuerlöschdienst  ist  aber  an  sich
eine  besondere  persönliche  Gemeindeleistung,  zu  der
jedes  Gemeindemitglied  verpflichtet  ist  und  von  der
keine  Befreiung  durch  Geldzahlung  oder  Stellvertretung
statthaft  ist.

An  Stelle  dieser  allgemeinen  Pflichtfeuerwehr  tritt
jedoch  meist  die  freiwillige  Feuerwehr,  gebildet  aus
gehörig  organisierten  und  eingeübten  Ortseinwohnern
(gewisse  Berufe  sind  ausgenommen).  Größere  Städte
haben  eine  besonders  ausgebildete  Berufsfeuerwehr
mit  erheblich  vervollkommneten  Lösch=  und  Rettungsapparaten.
  Benachbarte  kleinere  Gemeinden  sollen  sich
tunlichst  zu  Feuerlöschverbänden  zusammenschließen.

In  jedem  Orte  muß  mindestens  eine  fahrbare  Feuerlöschspritze
  nebst  Zubehör  vorhanden  sein  und  in  gutem
Zustande  erhalten  werden;  Wasser  muß  stets  —  auch
im  Winter  —  bereit  sein.  Es  Rkann  vorgeschrieben
werden,  daß  in  jedem  Hause  stets  kleines  Feuerlöschgerät
  (Eimer,  Haken,  Leitern  usw.)  gebrauchsfähig  vorhanden
  sein  soll.

Die  Gemeinden  bzw.  Feuerlöschverbände  haben  Feuerlöschordnungen
  als  polizeiliche  Regulative  zu  erlassen
und  eine  Feuerlöschkasse  zu  unterhalten,  aus  der  der
Aufwand  für  das  Feuerlöschwesen  bestritten  und  die
von  der  Landes-Brandversicherungsanstalt  und  Privat-Feuerversicherungsanstalten
  unterstützt  wird.

Die  Gemeinden  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die
Schornsteine  in  regelmäßiger  Wiederkehr  gereinigt  und
nebst  den  Feuerstätten  selbst  auf  ihre  ordnungsmäßige
Beschaffenheit  hin  geprüft  werden.  Sie  haben  Kehrbezirke
  zu  bilden  und  Schornsteinfeger  anzustellen,
denen  für  den  ihnen  zugewiesenen  Bezirk  das  Recht